außergewöhnliche Belastungen
Gefragt am 27.01.201215:11 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3702
In unserer Steuererklärung 2010 haben wir eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung in Höhe von 3.617,04 € geltend gemacht (es sind bereits a.g.B. von 6.100 € vorhanden, sodass die zumutbare Belastung überschritten wird). Diese wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.
Erklärung zu der zusätzlichen a.g.B.: unsere private Krankenversicherung sieht pro Erwachsenem einen jährlichen Selbstbehalt von 3.700,00 € und pro Kind (bis 16 Jahre) einen Selbstbehalt von 1.850,00 € vor. Dies wäre bei uns 5 Familienmitgliedern (2 Erwachsene, 3 Kinder) ein maximaler Selbstbehalt von 12.950,00 € pro Jahr. Wir haben daher bei unserer privaten Krankenversicherung (Mannheimer KV) einen Sondertarif dergestalt, dass der jährlich von uns 5 Familienmitgliedern eigentlich jeweils einzeln zu tragende Selbstbehalt in Höhe von 3.700,00 € bzw. 1.850,00 € 2010 gegen einen Monatsbeitrag von 301,42 € so gedeckelt wurde, dass der Selbstbehalt von 3.700,00 € bzw. 1.850,00 € insgesamt nur einmal von uns pro Jahr zu bezahlen ist und nicht maximal fünfmal. Unsere Krankenversicherung bezeichnet dies als sog. „Familienselbstbehalt“. Wir haben in jedem Jahr, und so auch 2010, so hohe Krankheitskosten, dass wir - wenn dieser Familienselbstbehalt nicht vereinbart worden wäre - auf jeden Fall pro Erwachsenem die 3.700 € doppelt als Selbstbehalt gezahlt hätten. Auch bei den Kindern wurden die eigentlichen 1.850 € an Selbstbehalt voll oder teilweise erreicht. Diese Beträge hätten dann ohne Familienselbstbehalt Berücksichtigung gefunden als a.g.B.
Besteht eine Möglichkeit, die Beiträge für die o.a. geschilderte Deckelung des Selbstbehaltes (301,42 € p.m.= 3.617,04 € p.a.) als a.g.B. wirksam mit einem Einspruch geltend zu machen?
15:11 Uhr
Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.
Eine außergewöhnliche Belastung kann nur dann vorliegen, wenn Ihnen Aufwendungen zwangsläufig entstehen, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entsteht ...
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