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Ausgleichszahlungen

Gefragt am 08.12.2011
18:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3954

 

Eheleute K. haben sich 2008 (Trennung 2007) scheiden lassen. Es wurde eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung getroffen. Eine vorhandene gemeinsame Immobilie in Potsdam (Anteil jeweils 50% gem. Grundbucheintragung) sollte 2015 einvernehmlich veräußert werden und der Ex- Mann hat sich gemäß Notarvertrag verpflichtet die Verbindlichkeiten der Immobilie alleine zu tilgen. Die Immobilie ist seit 2006 vermietet und der Ex- Ehemann verwendet die kompletten Mieteinnahmen zur Tilgung der Darlehen. Da dieser Punkt der notariellen Vereinbarung (alleinige Tilgung durch den Ex- Mann) widersprach wurde im Juli 2010 eine weitere notarielle Vereinbarung getroffen. Der Ex- Mann zahlt einen Ausgleich in Höhe von 25.000 Euro im Jahr 2010 und weitere 10.000 Euro im Jahr 2015. Die Ehefrau verzichtet dafür auf alle Ansprüche aus den Miteinahmen und wirkt bei den Steuererklärungen für die Immobilie mit. Im Jahr 2010 wurde die Immobilie rückwirkend als denkmalgeschütztes Objekt anerkannt. Die Aufwendungen für die Sanierungen betrugen 2004 rd. 200.000 Euro.

Frau K. hat 2008 wieder geheiratet. Die Einkommensteuererklärungen wurden gemeinsam mit dem neuen Ehepartner durchgeführt. Für 2010 hätten wir gem. Bescheid eine Erstattung von 800 Euro bekommen sollen. Zwei Wochen nach dem Bescheid wurde ein neuer Bescheid zugestellt, wonach nun 3.800 Euro nachzuzahlen sind. Diese Nachzahlung soll wegen der 25.000 Euro aus der geleisteten Zahlung gem. des Notarvertrages aus 2010 geleistet werden.

Nun zu der/den Fragen:

1. Ist das so richtig? Muss diese Einnahme versteuert werden?
2. Die Instandsetzungsaufwendungen für die Immobilie werden vom Ex- Mann alleine in Abzug gebracht. Für die Jahre 2007 bis 2010 würde dies aber nur bedingt zutreffen, da die notarielle Vereinbarung erst 2010 getroffen wurde und die Anerkennung als denkmalgeschütztes Objekt nicht berücksichtig wurde und somit erst nach dem Notarvertrag greift. Trifft das zu?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.12.2011
18:14 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 09.12.2011
08:24 Uhr

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Beantwortet am 09.12.2011 08:24 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3954

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Frage 1

Die Frage, ob die 25.000 Euro zu versteuern sind, stellt sich hier nicht. Sie haben einen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 31.10.2011, und zwar ohne die 25.000 Euro, erhalten. Dieser Bescheid ist endgültig, er steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung des § 164 Abs. 1 AO.

Ein endgültiger Bescheid kann nur nach den Vorschriften der §§ 172ff AO geändert werden.

Im neuerlichen Einkommensteuerbescheid vom 09 ...



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