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Auflösungsverlust GmbH bei insolvenz

Gefragt am 08.03.2023
16:32 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1072

 

Seit 10 Jahren bin ich Gesellschafter (1/3 Anteil) einer kleinen GmbH.
Für diese wurde im November 2020 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Verfahren wurde im Februar 2021 eröffnet.
Der Insolvenzverwalter schreibt in seinem Bericht an das Insolvenzgericht vom 22.4.21, dass mit einer Quote auf die Insolvenzforderungen nicht zu rechnen ist.
Da hiermit auch für die Gesellschafter mit keinen Rückflüssen zu rechnen ist habe ich den Auflösungsverlust in der Steuerklärung 2021 angegeben.
Das Finanzamt lehnt die Anerkennung dieses Verlustes mit folgender Begründung ab:
Gemäß des Realisationsprinzips entsteht der Veräußerungsverlust nach §17 Abs.4 EstG erst im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens………..

Hiergegen spricht ein Urteil des FG Köln:
• Ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG entsteht regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation der GmbH abgeschlossen ist.
• Ausnahmsweise ist der Auflösungsverlust bereits früher steuerlich zu realisieren, und zwar dann, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlusts nicht mehr zu rechnen ist.
Achtung: Die Richter des Finanzgerichts Köln stellten nun klar, dass es sich hierbei nicht um ein Wahlrecht handelt. Umso wichtiger ist es für GmbH-Gesellschafter, die Verlustrealisierung nach § 17 EStG nicht zu verschlafen, sondern frühzeitig in der Einkommensteuererklärung zu beantragen (FG Köln, Urteil v. 26.11.2014, Az. 7 K 1444/13; Revision

1. Reicht im Einspruch gegen den Steuerbescheid der Hinweis auf o.g. Urteil oder gilt es weitere Normen oder Urteile aufzuführen?
2. Ist mit dem Einspruch sofort die Vorläufigkeit nach §165 AO zu beantragen, womit es dem FA ggf. einfach gemacht würde, den Verlust in die Zukunft zu verschieben. Da ich derzeit noch Einkünfte zur Verrechnung habe, künftig als Rentner diese jedoch geringer ausfallen werden, bin ich an einer Verschiebung des Verlustes in die Zukunft nicht interessiert.
3. Welche weiteren Argumente/Schritte gibt es um den Verlust für das Fiskaljahr 2021 anerkannt zu bekommen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.03.2023
16:32 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 08.03.2023
16:59 Uhr

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Beantwortet am 08.03.2023 16:59 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1072

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Hallo!

Vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen gerne folgende Rückmeldung geben.

In der Urteilsbegrüdung zum BFH-Urteil vom 05. April 2022, IX R 27/18 heißt es u.a.

"Ein Auflösungsverlust steht fest, wenn der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG) und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) feststehen.

| Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen |

(z ...



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Kommentare anderer Experten


Steuerberater Knut Christiansen
Steuerberater Knut Christiansen
Kommentiert am 08.03.2023 16:59:34 Uhr

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210145/






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