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Außergewöhnliche Belastung

Gefragt am 28.11.2011
21:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5970

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei den Recherchen zu meinem Problem bin ich auf Ihr Angebot gestoßen und hoffe, daß Sie mir helfen können.

Ich bin geschieden und zahle Unterhalt für ein minderjähriges Kind. Die Mutter hat mich auf höheren Unterhalt sowie Zahlung von angeblich seit 2005 rückständigem Unterhalt verklagt. Das Familiengericht hat geurteilt, daß kein Rückstand besteht und ich im Laufe der Jahre sogar zuviel Unterhalt gezahlt habe. Außerdem wurde ein Zahlbetrag festgesetzt, der niedriger war als der, den ich zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon zahlte. Wie so oft im Familienrecht wurden jedoch die Gerichts- und Anwaltskosten unabhängig vom konkreten Verschulden aufgeteilt.

Diese auf mich entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten habe ich in der Steuererklärung für 2010 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Im Steuerbescheid wurden die Kosten für den Rechtsstreit wegen Kindesunterhalt nicht anerkannt. Auf meinen Einspruch wurde mir folgendes mitgeteilt:

"Nur die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses können als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Dazu gehören wegen des Zwangsverbunds auch die Kosten zur Regelung des Versorgungsausgleichs (§ 137 Abs.1 und 2 Nr. 1 FamG), soweit die Eheleute diesen nicht wirksam ausgeschlossen haben. Scheidungsfolgekosten sind auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Ehegatte die Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund nicht verhindern kann, weil der andere Ehegatte dies beantragt. Denn nach dem derzeit geltenden Familienrecht können die Scheidungsfolgesachen (außer dem Versorgungsausgleich) wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht (§137 Abs. 2 FamG) auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. Ein Abzug der Kosten des Rechtsstreits wegen Kindesunterhalt sind somit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig."

Soweit das Zitat. Mit dieser Auskunft bin ich nicht einverstanden, zumal ähnliche Aufwendungen (Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht - meine Ex ist sehr streitfreudig) in der Vergangenheit anerkannt wurden.

Ich habe eine Frist bis zum 09.12.2011 um dem Finanzamt mitzuteilen, ob ich meinen Einspruch aufrecht erhalte. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich damit Aussicht auf Erfolg hätte.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.11.2011
21:00 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 28.11.2011
23:29 Uhr

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Beantwortet am 28.11.2011 23:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5970

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Anfragender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das steuerrechtliche Ergebnis, ggf. auch wesentlich, beeinflussen.

Die Begründung des Finanzamtes entsprach bis vor kurzem der ständigen Rechtsprechung des BFH. Hier hat sich aber in der jüngsten Vergangenheit eine für Sie erfreuliche Rechtsprechungsänderung ereignet. Mit Urteil vom 12. Mai 2011, Az VI R 41/10, hat der BFH entschieden, daß in einem Rechtsstaats die Kosten der Rechtsverfolgung in Form eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, da Sie nach Ausschöpfung aller außergerichtlichen Möglichkeiten nur über das Führen eines Zivilprozesses Ihr Recht durchsetzen können ...



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