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Attn Herrn Christiansen - Weitere Fragen zu Schenkungen

Gefragt am 28.03.2019
07:41 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1225

 

Sehr geehrter Herr Christiansen,

danke für Ihre Beratung, ich hätte eine weitere Frage.

Erinnerung an die Eckdaten:
Ich und mein Mann besitzen zwei Wohnungen, jeweils zu 50% / 50%.
Wir werden Anfang April den Schenkungsvertrag für die Wohnung Nr. 1 und ein paar Wochen später (nach dem Grundbucheintrag) den Schenkungsvertrag für die Wohnung Nr. 2 unterschreiben. Es fällt keine Schenkungssteuer an.

Wohnung Nr. 1: Kein Darlehen. Ich schenke ihm meinen 50% Anteil. Er wohnt in der Wohnung.

Wohnung Nr. 2: Mit Darlehen. Er schenkt mir seinen 50% Anteil und sein Restdarlehenanteil. Es ist deshalb ein "entgeltliches Geschäft". Spekulationssteuerpflichtig. Die Wohnung wird seit 2013 vermietet. Wir machen seit der Trennung eine „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung“. Ab der Schenkung, sobald die Wohnung mir zu 100% gehört, werde ich wieder die „Anlage V“ machen.


Meine Frage ist:

Welche Rechnungen dürfen wir absetzen? Wer von uns zwei darf sie absetzen? Als was?

(a) Anwaltsrechnung für die Erstberatung zwecks Immobilientausch

(b) Ihre Rechnungen (steuerliche Beratung)

(c) Notarrechnung für die Schenkung der Wohnung Nr. 1

(d) Notarrechnung für die Schenkung der Wohnung Nr. 2

(e) Vorfälligkeitsentschädigung für eine außerordentliche Tilgung (bei der Darlehensübernahme)

(f) Grundbucheintragung Wohnung Nr. 1

(g) Grundbucheintragung Wohnung Nr. 1

Zu den Rechnungen (a) und (b): Darf ich sie in der „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung“ als Werbungskosten für die vermietete Wohnung (Nr. 2) versteuern?

Zur Rechnung (c): Zum Zeitpunkt der Wohnung, ist die Wohnung Nr. 1 der 2. Wohnsitz meines Mannes, weil er derzeit in einer anderen Stadt arbeitet. Er möchte die Wohnung eventuell vermieten. Darf man für eine zu vermietenden Wohnung Kosten versteuern?

Zur Rechnung (d): Es heisst: „Trägt der Schenker die Kosten, zählen sie als zusätzliche Schenkung“. Der Schenker (mein Mann) macht aber ein entgeltliches Geschäft mit dieser Schenkung, weil er mir gleichzeitig seine Schulden schenkt. Er wird dafür eine sehr hohe Spekulationssteuer zahlen müssen. Sind die damit verbundenen Notarkosten keine Werbungskosten? Oder sollte ich die Kosten Kosten übernehmen und sie nach der Schenkung als Werbungskosten in meiner „Anlage V“ für die vermietete Wohnung (Nr. 2) absetzen?

Zur Rechnung (e): Darf ich sie in meiner „Anlage V“ absetzen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.03.2019
07:41 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 28.03.2019
12:07 Uhr

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Beantwortet am 28.03.2019 12:07 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1225

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte. Die Antworten habe ich jeweils unter der Frage vermerkt.

Welche Rechnungen dürfen wir absetzen? Wer von uns zwei darf sie absetzen? Als was?

(a) Anwaltsrechnung für die Erstberatung zwecks Immobilientausch

Grundsätzlich führt die Beratung zum Erwerb der jeweiligen Wohnung, wodurch die Rechnung zu den Anschaffungskosten der Wohnung führt. Da Wohnung 1 nur selbst genutzt wird, hat dies steuerlich erst einmal keine Bewandtnis. Wohnung 2 wird vermietet, so dass die Rechnung grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für die AfA erhöht. Anteilig müsste noch der Grund und Boden herausgerechnet werden, da dieser nicht abgeschrieben wird ...



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