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Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Gefragt am 02.12.2010
08:40 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 8418 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag!
Es geht um anschaffungsnahe Herstellungskosten innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines Mehrfamilienhauses und die 15 % Hürde. Unter 15 % voll als Werbungskosten absetzbar, über 15 % Zurechnung zu den Anschaffungskosten und Berücksichtigung über AfA.

Nun bin ich auf folgende Information gestoßen:
Vorsicht Falle: Auch Fünf-Jahres-Zeitraum möglich! Sind Baumaßnahmen Teil einer Gesamtmaßnahme, die sich planmäßig über mehrere Jahre erstreckt (sog. Sanierung in Raten), ist ein Fünf-Jahres-Zeitraum zu beachten.“

Frage: Es wurde eine neue Heizung eingebaut, wobei der Anbieter für Fernwärme-Anschluss und -Station ein Darlehen gewährt hat, das mit 60 Monatsraten abzahlbar ist, also über 5 Jahre läuft. Fällt das auch in diesen Fünf-Jahres-Zeitraum, obwohl es sich um eine Ratenzahlung und nicht eine Baumaßnahme handelt?? Und kann das Finanzamt evtl. nach 5 Jahren noch eine „Gesamtmaßnahme“ feststellen?
Kann man diese Abzahlungen über 5 Jahre jährlich absetzen (m.E. darf man nur im Jahr wirklich geflossene Gelder angeben) oder muss der Preis für die Anlage komplett im Jahr der Anschaffung angegeben werden? Ohne diese Raten, die noch nach Ablauf der Drei-Jahresfrist zu zahlen wären, blieben wir knapp unter der 15 % Hürde.

In einer Mietwohnung wurden Fenster (zum Teil durch gebrauchte) und Badezimmer erneuert sowie die Heizung neu angelegt (vorher Nachtspeicher). Gehen diese Maßnahmen automatisch in die AfA oder gelten sie unterhalb der 15 % Hürde auch als Werbungskosten?
Mfg

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.12.2010
08:40 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 02.12.2010
09:22 Uhr

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Beantwortet am 02.12.2010 09:22 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 8418 | Bewertung 5/5

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Aufwendungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach Anschaffung eines Gebäudes gehören zu den Anschaffungskosten, wenn sie - ohne Umsatzsteuer - innerhalb von drei Jahren höher sind als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten. Sie müssen dann den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzugerechnet und damit zusammen abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Bleiben die Aufwendungen unterhalb dieser Grenze, werden sie als Erhaltungsaufwand gewertet und sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar ...



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