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Ansatz einer Leistungsrückforderung der PKV in der Steuererklärung

Gefragt am 19.06.2019
09:09 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1252

 

Der Sachverhalt ist wie folgt: Mit der Geburt des 2. Kindes im Mai 2014 hat sich der Beihilfeanspruch meiner Frau von 50% auf 70% erhöht. (Beamtrenrecht RLP) Entsprechend wäre der PKV-Tarif günstiger geworden. Leider wurde diese Umstellung damals nicht vorgenommen (wessen Schuld das war ist unklar).
Ende 2017 hat die debeka diesen Fehler bemerkt und eine rückwirkende Tarifumstellung vorgenommen. Finanzielle Folge: Eine Beitragssrückerstattung von Mai 2014 - Dezember 2017 in Höhe von rund 3.000 Euro. Dagegen eine Leistungsrückforderung in Höhe von ebenfalls ca. 3.000 Euro. Beihilfe hat unter Verweis auf Verjährungsfristen nur für 1 Jahr die Leistungen übernommen.
Die Beitragsrückzahlung und Leistungsrückforderung erfolgte im Januar 2018, ist also für die Steuererklärung 2018 wirksam. Die Beitragsrückzahlung geht ja voll zu Lasten der Vorsorgeaufwendungen die 3.000 euro niedriger sind.
Frage: Wie kann ich die Beitragsrückforderung in der Steuererklärung ansetzen, damit dieser Vorgang für uns nicht steuerwirksam wird.

Außerordentiche Aufwendungen zumutbare Grenze (Zusammenveranlagung) aut TAXMAN: 3.166 Euro.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.06.2019
09:09 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 19.06.2019
10:36 Uhr

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Beantwortet am 19.06.2019 10:36 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1252

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage bei frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Grundsätzlich sind die Beitragserstattungen für Vorjahre zwingend nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen und mindern daher die Sonderausgaben im Jahr der Erstattung. Die Erstattungsbeträge werden durch die Krankenversicherungen an die Finanzbehörde gemeldet, so dass eine automatische Kürzung der gezahlten Beiträge erfolgt. Damit bliebe einzig und allein die Möglichkeit, dass Sie die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben (Beiträge zur Krankenversicherung, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherung, Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherungen) für das Jahr 2018 soweit wie möglich erhöhen, damit zumindest eine Ausschöpfung der Höchstbeträge erreicht werden kann ...



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