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AfA für vermietete Eigentumswohnung

Gefragt am 20.01.2013
16:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4097 | Bewertung 4.7/5

 

Habe meinem Sohn zum 01.07.2006 eine Eigentumswohnung (DG) übertragen, die zum 01.10.12 vermietet wurde.Ausgleichszahlung an seine Schwester Euro 25000. Für diese Wohnung wurde bislang durch Eigennutzung keine AfA festgestellt. AfA für den unentgeltlichen Teil bereitet keine Probleme, da die seinerzeitigen Rechnungen für An.- und Ausbau im Jahre 1981 noch vorhanden sind.
Mein Sohn hat die Wohnung nun in den folgenden 3 Jahren umfangreich renoviert und modernisiert, es wurden auch 2 Dachgauben erstellt. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde das Dach neu gedämmt und eingedeckt. Die Wohnfläche wurde dadurch um ca. ^12 qm erweitert. Einzug meines Sohnes erfolgte im 2. Halbjahr 2009. Kosten der gesamten Baumaßnahme ca. 50000 Euro, wobei dieser Betrag bereits aufgeteilt ist in einerseits Dachsanierung für einen MEA von 198/1000 ,andererseits die Gauben und umfangreiche Renovierung (Bad, Fußböden, neue Fenster, Maler, Sanitär etc) ausschließlich dieser Wohnung. In den EST-Erklärungen der Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 konnten die Höchstbeträge für die Handwerkerleistungen in Abzug gebracht werden, ausgenommen der Lohnkosten für die Gauben. Ist es ratsam, für die Ermittlung der AfA des entgeltlichen Teils die Rechnungen, bei denen Lohnkosten entstanden und geltend gemacht wurden, anzugeben.? Habe Bedenken, daß das FA evtl. den St euerabzug für die Handwerkerleistungen zurückfordert.
Freue mich über eine kompetente Beantwortung.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.01.2013
16:57 Uhr
StB Steffen Becker StB Steffen Becker Beantwortet am 02.02.2013
18:34 Uhr

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Beantwortet am 02.02.2013 18:34 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4097 | Bewertung 4.7/5

Antwort von StB Steffen Becker (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Als Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG werden nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gefördert ...



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Fragesteller
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters?
Habe relativ lange auf eine Beantwortung gewartet, sehe aber auch ein, daß eine gründliche Recherche ihre Zeit benötigt.
1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters?
Meine Frage war nicht einfach zu beantworten. Herr Becker hat die Problematik erkannt, gut recherchiert und mich verständlich und umfassend informiert.
3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater?
Sehr empfehlenswert



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