Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"

Abzugsfähigkeit von betrieblich veranlassten Fahrtkosten bei Gewährung einer Mobilitätszulage des Arbeitgebers

Gefragt am 28.04.2016
23:30 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4008

 

Mein Arbeitsvertrag regelt, dass ich ein Wahlrecht habe, statt eines Dienstwagens eine Mobilitätszulage in Anspruch zu nehmen. Gemäß Firmenrichtlinie ist in diesem Fall die "Abrechnung von Fahrten mit dem Privat PKW im Rahmen der Reisekostenabrechnung nicht zulässig", d.h. mit der Mobilitätszulage sind Kosten für betrieblich veranlasste Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die Mobilitätszulage wird monatlich dem Bruttogehalt zugeschlagen und voll versteuert.

Ich habe 2014 diese Mobilitätszulage in Höhe von €7800,- brutto jährlich in Anspruch genommen und aufgrund meiner Tätigkeit in Projekten betrieblich veranlasste Fahrten an andere Standorte in Deutschland durchgeführt.

In meiner Steuererklärung habe ich neben der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für diese Fahrten mit dem Privat PKW die gefahrenen Kilometer auf Basis der tatsächlichen Fahrzeugkosten als Auswärtstätigkeit in Höhe von €3748,- (43 Fahrten mit €0,56/ km) geltend gemacht.

Für die Steuererklärung 2014 hat das FA in einer Nachfrage zunächst die hohen Kosten / Anzahl der Fahrten in Zweifel gezogen, was ich aber in einer Kommentierung entkräften konnte.

Im Steuerbescheid für 2014 der nun ergangen ist, erkennt das FA den Ansatz dieser Kosten für Auswärtstätigkeit nicht an, mit der Begründung, dass "diese durch die Mobilitätszulage abgegolten sind"

In der Steuererklärung 2013 hatte das Finanzamt die diesem Ansatz entsprechenden Kosten bereits anerkannt.

Meine Frage ist, ob Kosten für dienstlich veranlasste Fahrten allein dadurch nicht in Ansatz zu bringen sind, dass der Arbeitgeber eine (voll versteuerte) Mobilitätszulage gewährt. Gibt es dazu Urteile/ Rechtsprechung, die ich in meinem Einspruch heranziehen kann?. Die Einspruchsfrist endet am 04.05.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.04.2016
23:30 Uhr
Steuerberater Udo Glinka Steuerberater Udo Glinka Beantwortet am 29.04.2016
13:48 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 29.04.2016 13:48 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4008

Antwort von Steuerberater Udo Glinka (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

ausgehend von dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt gebe ich Ihnen nachfolgend meine erste Einschätzung.

So wie ich Ihren Fall verstehe handelt es sich bei der Mobilitätszulage dem Grunde nach um einen Erhöhung Ihres Bruttogehaltes, das voll einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Es handelt sich also nicht um einen steuerfreien Ersatz von Reisekosten nach § 3 Nr ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 1 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung