15-Prozentregelung bei teilentgeltlicher Übertragung
Gefragt am 17.04.201110:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4051
Guten Tag,
ich bitte sie um Klärung bei dem folgenden Sachverhalt:
Wir haben unser Zweifamilienhaus (Wert ca. 600 000 Euro) mit 2 ungefähr gleich großen Wohnungen unseren beiden Töchtern je zur Hälfte übertragen. In der einen Wohnung woh-nen wir jetzt mit einem ins Grundbuch eingetragenen Wohnrecht, die andere Wohnung wurde nach der Übertragung nach 34 Jahren renoviert und ist vermietet. Die Übernahme erfolgte teilentgeltlich d.h. die Töchter haben die Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 200 000 Euro übernommen, sollen 200 000 Euro zahlen (haben wir jetzt auch geschenkt) und der Rest wurde geschenkt.
Fragen:
Gilt die Einschränkung auf die 15 Prozent bei den Renovierungskosten in den ersten 3 Jahren auch bei dieser teilentgeltlichen Übertragung mit der Schenkung von 2 Dritteln?
Wie wird unser Wohnrecht vom Finanzamt behandelt? Es gibt für das Wohnrecht keine Leistungen an die Töchter.
Vielen Dank!
10:15 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die 15%-Grenze findet nur Anwendung, wenn Anschaffungs-oder Herstellungskosten vorliegen. Eine Schenkung ist keine Anschaffung, sondern eine unentgeltliche Übertragung.
Lediglich in Höhe der Schuldübernahme durch die Töchter liegen Anschaffungskosten vor ...
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