Umzug in ein Niedrigsteuerland - erweitert beschränkt steuerpflichtig durch ein Aktiendepot in Deutschland?
Gefragt am 18.09.201415:30 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3951
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die steuerliche Betrachtung meiner Person nach einem Umzug nach 1) China (Doppelsteuerabkommen) oder 2) Hong Kong (Niedrigsteuerland), mit entsprechender Abmeldung in Deutschland.
Im Wesentlichen interessiert mich, wie Gewinne aus Aktienanlagen steuerlich zu betrachten sind, sobald ich Steuerausländer bin. Ich habe verstanden, dass die Gewinne dann am neuen Wohnort zu versteuern sind. Es soll ausschließlich der Fall von Aktiengewinnen betrachtet werden, keine Zinszahlungen, Mieteinnahmen oder sonstige Einkünfte. Depot in Deutschland behalten ist kein Problem (Befreieung von der Abgeltungssteuer). Es kann auch in Betracht gezogen werden das Depot ins Ausland zu verlagern.
Folgende fiktive Situation: Anfang 30, seit 5 Jahren berufstätig, immer in Deutschland gemeldet gewesen, normales Einkommen, kein Vermögen (Girokonto unter 40K), keine Immobilien, wohne zur Miete, Anlage nur in ausländischen(!) Aktien, keine Dividendentitel, keine sonstigen Zinseinnahmen, keine Beteiligungen an deutschen Firmen.
Meine Fragen:
- Kann ich mich heute in D abmelden und morgen im Ausland ohne Abgeltungssteuer Aktiengewinne realisieren?
- Findet dabei eine Zeitraumbetrachtung statt? Z.b. muss ich eine bestimmte Zeit im Ausland leben, damit ich nicht mehr steuerpflichtig bin? Wie wird das Gesamtjahr betrachtet?
- Könnte es der Fall sein, dass ich die Aktiengewinne irgendwie dann doch in Deutschland zu versteuern habe (z.b. über Einkommenssteuer)?
- Konkrete Beispiele:
a) Wie ist es, wenn ich mich unterjährig abmelde? z.b. ich habe bis April in Deutschland gelebt und melde mich dann ab, weil ich zu meiner Freundin nach China oder Hong Kong umziehe…dort arbeite ich dann oder bin erstmal auf Jobsuche. Im Mai realisiere ich dann Aktiengewinne. Ich bleibe für den Rest des Jahres im Ausland.
b) wie a) nur ich komme im Dezember wieder nach Deutschland zurück (und melde mich wieder an)
c) wie b) nur ich komme im Juni wieder zurück
- Was muss ich zur 183 Tage Regel beachten?
- Wie wären die Unterschiede zwischen 1) China und 2) Hong Kong als Niedrigsteuerland?
Für China hätte ich eine Arbeitserlaubnis und eine gemeldete Wohnadresse. Für Hong Kong hätte ich ebenso eine Wohnung mit Adressnachweis. Spielt es für die steuerliche Betrachtung eine Rolle, ob ich im Ausland arbeite, oder arbeitslos bin? Für den Fall Hong Kong, benötige ich ein Arbeitsvisa, oder kann ich über den „Entry“ wohnen bleiben?
- Wann wäre ich „erweitert beschränkt“ steuerpflichtig im Rahmen des Außensteuergesetzes (für den Fall Hong Kong)?
Ich habe verstanden, das wäre nur der Fall, wenn alle der folgenden 3 Kriterien zutreffen: (1) Niedrigsteuerland, (2) 5 Jahre Staatsangehöriger und unbeschränkt steuerpflichtig, (3) wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland. (1) und (2) treffen wohl zu, (3) habe ich nicht ganz verstanden, wann dies der Fall wäre. Könnte hierzu das Aktiendepot zählen? Würde die Größe des Depots eine Rolle spielen (falls ja, wie wäre es für .B. 100K, 500K, nur Anteile an ausländischen Aktien!), angenommen es besteht sonst kein weiteres Vermögen. Insbesondere diese beiden Fälle verstehe ich nicht bzw. ob/wie diese Bezug zu Gewinnen aus Aktienanlagen hätten:
--> Der Steuerpflichtige erzielt im VZ erweiterte Inlandseinkünfte (Einkünfte, die bei einer unbeschränkten Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG sind), die entweder mehr als 30 % – mindestens jedoch 16.500 EUR – seines Welteinkommens oder mehr als 62.000 EUR betragen.
--> Der Steuerpflichtige verfügt zu Beginn des VZ über ein Inlandsvermögen, das entweder 30 % seines gesamten Weltvermögens oder 154.000 EUR übersteigt. Für die Bewertung des Vermögens ist das Bewertungsgesetz maßgeblich.
Vielen Dank für die Unterstützung zur Situationsanalyse
15:30 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich ihre Fragen beantworten.
Da Sie keine Dividenden von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft erhalten, wäre Artikel 10 des Doppelbesteuerungsabkommens mit China vom 10.06.1985 (DBA) nicht relevant, denn hiernach könnten Dividenden, die eine in Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in China ansässige Person zahlt, sowohl in China als auch in Deutschland besteuert werden.
Nach Artikel 4 DBA bedeutet “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Artikel 4 Abs. 2 DBA enthält Regelungen, wenn eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig ist. Hiernach spielt es für die steuerliche Betrachtung grundsätzlich keine Rolle, ob Sie im Ausland arbeiten oder arbeitslos sind ...
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