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Ständig zur Verfügung stehende Einrichtungen

Gefragt am 14.05.2015
12:12 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2294

 

Alle meine Einkommen (Rente und Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des französ. Gesetz für Auto-entrepreneurs (Freiberufler) stammen aus Frankreich und ich habe dafür dei franz. Steuern bezahlt (22% für Freiberufler), bin aber in Deutschland wohnhaft. Meine freiberufl. Tätigkeit findet nur im Ausland statt (entweder bei meinem früheren Arbeitgeber das Franz. Normungsinstitut AFNOR oder bei dessen Kunden die wiederum Normeninstitute in anderen (meist Entwicklungs-) Länder sind. AFNOR und dessen Kunden stellen mir dazu ihre Einrichtungen (Büro, Telefon, Fax...) zur Verfügung.
Das Deutsche Finanzamt will eine Doppelsteuer fordern (nochmal ca 24% zu den bereits in FR entrichteten 22%)
Kann ich Art12 DoppelbestAbkommen 21.Juli 1959 bzw Zusatzabk.31.03.2015 geltend machen und vorgenannte Institute als \\\"ständig zur Verfügung stehende Einrichtungen\\\" betrachten?
Besten Dank für Ihre Meinung.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.05.2015
12:12 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 14.05.2015 15:59 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2294

Antwort unseres Experten

Sehr geeehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage kann man lediglich wie folgt Stellung nehmen:

Es käme hier genau darauf an zu wissen, auf welcher Rechtsgrundlage das Finanzamt die Besteuerung vornehmen will und in welcher Form (volle Besteuerung?

Art. 12 DBA F weicht bezüglich der Zuteilung von Besteuerungsrechten vom Muster DBA bzw. von den üblichen Regeln etwas ab.
Freiberufliche Tätigkeiten werden zunächst dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich stattfindet ...



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