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Spanische Einkünfte in ESt Erklärung?

Gefragt am 31.05.2012
22:50 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3518

 

Hallo,

Ich bin deutsche Staatsbürgerin, mein Mann ist kolumbianischer Staatsbürger.
Wir haben in August 2011 hier in Deutschland geheiratet. In September 2011 wurde unser Kind geboren.

Mein Mann war in 2011 hier in Deutschland 2 mal offiziell gemeldet: 1.8.-30.11.11 und ab dem 1. Dez 2011. Ab dem 1.1.2012 hat er die deutsche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. (Davor nur die Spanische).
Der letzte Umzugsflug nach Deutschland war am 23.12.2011.


Mein Mann hat in 2011 in Spanien steuerpflichtig gearbeitet.(Davor erhielt er dort Stipendien). Der Vertrag lief vom 28.4 - 31.12.2011 und es handelte sich um einen Teilzeitvertrag (20Std pro Woche).
In der gesamten Zeit wohnte er auch in Spanien zur Miete.
Er kam in 2011 5 Mal zu Besuch nach Deutschland, jedes Mal für 3-4 Wochen. (Die freien Tage hierfür ergaben sich aus Urlaubsanspruch 20 Tage, Vaterschaftsurlaub 15 Tage, Abbau der Überstunden die restlichen Tage.)
Auch ich war zwei Mal in Spanien.

Ich bin in 2011 komplett in Deutschland steuerpflichtig tätig gewesen (Dh bis zum Beginn der Mutterschutzfrist/Elternzeit am 19.8, also noch vor der Heirat). Meine Steuerklasse war somit durchgehend I.

Wir haben beide nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also keine Kapitaleinkünfte etc.

Meine Fragen:

Können/müssen wir eine gemeinsame Steuererklärung in Deutschland abgeben? Gibt es hier eine Deadline? (Meine Steuerklasse in 2011 war I)

Müssen die spanischen Einküfte und die gezahlten Steuern meines Mannes in der deutschen Steuererklärung angegeben werden? Falls ja, wo jeweils?
Muss hierfür die spanische Steuererklärung zuerst gemacht werden?

Können wir einen doppelten Haushalt geltend machen? Ab wann?
Sind dann die Flugkosten von uns beiden ansatzfähig oder nur seine?
Gibt es hierbei noch etwas zu beachten? ZB welche Quittungen will das Arbeitsamt dann sehen?

Vielen Dank im Voraus!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 31.05.2012
22:50 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 01.06.2012 10:14 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3518

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

1. Sie sind seit August 2011 mit einander verhairatet. Sie können zwischen Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung wählen, wenn in 2011 folgende Voraussetzungen eingetritten sind: a) Deide Ehepartner sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. b) Sie leben nicht dauernd getrennt.
In Deutschland ist jemand unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland und sind damit unbeschränkt steuerpflichtig. Ihr Mann kann, nach der Sachverhaltsschilderung, Ihre Wohnung unter Umständen innehat, d.h., dass er sie beibehalten und benutzen wird. Unabhängig davon, ob Ihr Mann gemeldet war, ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert: er stellt auf die tatsächliche Gestaltung ab und knüpft insgesamt an äußere Merkmale an, ohne subjektiven Momenten oder Absichten Raum zu geben (vgl ...



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