Reverse Charge für Innergemeinschaftliche Dienstleistungen?
Gefragt am 06.04.202311:08 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 914 | Bewertung 5/5
Meine Tochter arbeitet als selbständiges in DEU umsatzsteuerpflichtiges Fotomodell und wird dieses Jahr viele Aufträge im EU-Ausland erfüllen. Ich bitte meinen Wissenstand hierzu kritisch zu prüfen: Ich gehe davon aus, dass Aufträge, die sie als Model übernimmt, als „innergemeinschaftliche Dienstleistung“ gelten und damit für den EU-Auftraggeber die Reverse-Charge-Methode anzuwenden ist. Das bedeutet, dass eine EU-Modelagentur, die im Namen meiner Tochter liquidiert, auf der grundsätzlich netto auszustellenden Rechnung vermerken muss, dass der Leistungsempfänger der USt des betreffenden EU-Landes unterliegt. Meine Tochter wiederum führt die USt auf die entsprechenden Umsätze aus dem EU-Ausland regulär in Deutschland ab. Bitte um den korrekten Modus Operandi. Viele Grüße Thomas Gehring
11:08 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Doppelbesteuerung)
Sehr geehrter Herr Gehring,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ich gehe davon aus, dass das Fotomodell keine umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin (§ 19 UStG) ist.
Grundsätzlich gilt die Leistung eines selbständig arbeitenden Fotomodells an einen unternehmerischen Leistungsempfänger (bei EU-Fällen im Zweifel anhand der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu überprüfen, sollte aber in diesem Bereich eigentlich der Regelfall sein) als am Ort des Leistungsempfängers erbracht ...
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