Pensionskassenauszahlung Besteuerung in Deutschland?
Gefragt am 04.06.201512:47 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4218
Ich ziehe als Deutscher nach Deutschland. Mein Pensionskassenvermögen (aus meiner Schweizer Anstellung) wird auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Einen Teil kann ich sofort mitnehmen. Ich gehe davon aus, dass für diesen Teil (überobligatorischer Teil), den ich sofort mitnehme \\\"nur\\\" die Quellensteuer der Schweiz zahlen muss.
Ein Teil meiner Einlagen ist blockiert (Einzahlungen) und kann erst 2018 ausgezahlt werden. Kann ich als in Deutschand lebender und steuerpflichtiger Bürger NUR die Quellensteuer der Schweiz zahlen? Oder MUSS ich die Pensionskassenauszahlung als Gehalt in Deutschland versteuern und die Quellensteuer der Schweiz zurückfordern?
Da die Steuer in der Schweiz deutlich niedriger ist, ist die Frage sehr wichtig.
12:47 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Pensionseinrrichtung eines privaten Arbeitegebers handelt und nicht um diejenige einer staatlichen/gemeindlichen Einrichtung:
a) Ausgezahlter Betrag mit Quellensteuerabzug (überobligatorischer Teil)
Der Betrag ist wie eine deutsche Rente zu besteuern, d.h. mit dem für 2015 (Auszahlung ist annahmegemäß 2015?) geltenden Besteuerungsanteil von 70%, d.h. bei einer Auszahlung von z.B. EUR 100.000,00 werden 70%, also 70.000 EUR als Einkünfte aus Renten besteuert.
Mit Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung von Deutschland kann von der Schweizer Finanzbehörde die einbehaltene Quellensteuer wieder erstattet werden ...
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Hinzugefügt am 08.08.2015 16:39:36 Uhr
Sehr geehrter Fragesteller, aufgrund eines sehr weitreichenden Urteils des BFH zumThema Auszahlung aus einer schweizer Pensionskasse ist die obige Antwort nicht mehr aktuell. Das Urteil ist für Rentenempfänger in der Regel positiv und für aktuelle Einzahler eher negativ: Nach der Rspr des BFH muss die Auszahlung in einen sog. obligatorischen Teil (entspricht der Höhe des Beitrags, der gesetzlich verpflichtend ist) und in einen sog. überobligatorischen Teil (freiwillige Mehrleistung) aufgeteilt werden. Nur der obligatorische Teil entspricht systematisch einer dt. gesetzlichen Rente. Der überobligatorische Teil wird den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet und die Besteuerung muss nach dem jeweiligen Altervorsorgeprodukt beurteilt werden. Bei normalen Kapitalversicherungen mit Laufzeit 12 Jahre kann sich Steuerfreiheit ergeben, obwohl die Beiträge zur Pensionskasse seit 2005 zwar gedeckelt, aber als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben behandelt wurden. Nicht in allen Fällen lässt sich Obligatorium und Überobligatorium ermitteln, bei Ihnen war dies wohl vorgegeben. Die Finanzverwaltung ist aktuell ratlos, wie man hier weiter vorgeht. Sofern ein Bescheid ergangen ist, legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf die BFH-Rechtsprechung bzg. des überobligatorischen Teils..... MfG StB Patrick Färber