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Lohnsteuerklasse, Doppelbesteuerung, Auslandseinsatz

Gefragt am 06.12.2010
23:56 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4426

 

Guten Tag,

M und F, beide Deutsche mit Wohnsitzen in DE und BE, haben 2010 geheiratet. Ab 2011 erwägen sie, die Steuerklasse auf III/V umzustellen.

Sachverhalt:

Ehemann M
- M ist 2010 von seinem Deutschen Arbeitgeber für 2 Jahre nach Brüssel zu einer EU-Institution entsendet worden.

- Er erhält für diese Zeit sein Gehalt von seinem deutschen Arbeitgeber weiter; die Lohnsteuer (Klasse I) wird weiterhin automatisch an den deutschen Fiskus abgeführt.

- Von seinem Brüsseler Arbeitgeber erhält M Tagegelder, die aber nach belgischem Recht nicht der Steuerpflicht unterliegen.

- Er hat nach seiner Einschreibung in Belgien nunmehr zwei Wohnsitze (die deutsche Wohnung wird angesichts der absehbaren Rückkehr und regelmäßigen Heimfahrten zwecks Pflege sozialer Kontakte nicht aufgelöst).

- Allerdings gilt M. nicht als belgischer Einwohner im Sinne des BE-DE Doppelbesteuerungsabkommens, weil der Belgische Wohnsitz nicht als langfristige "Domizilierung" angesehen wird.

Ehefrau F
- F (bislang Steuerklasse I) ist mit ihrem Ehemann M nach Brüssel gezogen.

- Wie M hat somit auch F zwei Wohnsitze.

- Sie hat 2010 in Belgien Arbeit gefunden und gilt als "domiziliert" im Sinne des Belgischen Einkommensteuergesetzes. Entsprechend unterliegt sie der (hohen) belgischen Einkommensteuer.

Besteht im Rahmen der geschilderten Konstellation die Möglichkeit, für den Ehemann M Steuerklasse III zu beantragen (und für die Ehefrau F Steuerklasse V)? Oder gibt es gar finanziell attraktivere Alternativen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.12.2010
23:56 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 07.12.2010
12:25 Uhr

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Beantwortet am 07.12.2010 12:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4426

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Doppelbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen ...



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