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freiberufliche Einkünfte aus DAB Ländern, Nachweise

Gefragt am 12.10.2009
10:16 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4211

 

Als selstständiger Konzertpianist erhalte ich gelegentlich auch Auftritts- bzw. Unterrichtshonorare aus dem Ausland (europäische Länder mit DBA). Auf der Steuertippseite des Managermagazins las ich einen Artikel (http://www.manager-magazin.de/geld/geldanlage/0,2828,413133-3,00.html) mit dem folgenden Absatz: "Bis zu einem Betrag von 10.000 Euro werden Auslandseinkünfte grundsätzlich steuerfrei gestellt. Ist die Summe höher, müssen Sie nachweisen, dass die Einkünfte im Ausland tatsächlich versteuert wurden oder im Land, in dem Sie tätig waren, auf eine Versteuerung verzichtet wurde." Da dieser Artikel sich auf die Anlage N bezieht sind meine 2 Fragen:
1) bezieht sich diese Regelung auch auf selbstständige Einünfte?
2) durch welches Gesetz oder Verordnung ist festgelegt, dass Nachweise über die Versteuerung im Ausland erst über Einkommen von 10.000€ notwendig sind?
Dies ist für mich von besonderer Bedeutung, da mir solche Nachweise sehr selten zugeschickt werden, da i.d.R. nur über Nettohonorare verhandelt wird.
Es ist mir klar, dass alle diese Einkünfte auf der Anlage AUS wegen des Progressionsvorbehalts angegeben werden müssen. Besten Dank für Ihre Hilfe.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.10.2009
10:16 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 12.10.2009
10:44 Uhr

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Beantwortet am 12.10.2009 10:44 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4211

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Doppelbesteuerung)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Hier ist § 50d Absatz 8 EStG anzuwenden, der wie folgt lautet:

"1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden ...



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