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Einkünfte aus Anwaltshonoraren aus österreichischer Zweigniederlassung

Gefragt am 22.08.2013
16:41 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2481

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin in München als Rechtsanwältin selbständig und erwäge die Möglichkeit, eine österreichische Anwaltszulassung zu beantragen und eine Zweigniederlassung in Österreich in der Kanzlei eines befreundeten Kollegen anzumelden.

Dabei stellen sich folgende Fragen:

- Kann ich Fahrtkosten zwischen München und Salzburg steuerlich ansetzen? (Dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW, 30 Cent/km)?
- Wenn ich mit der Zweigniederlassung Umsätze erziele, kann ich/ muss ich diese dann in Österreich erklären?
- Steht mir dann im Rahmen des DBA ein Grundfreibetrag auch für die in Österreich erzielten Einkünfte zu?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sich ein Umsatz der österreichischen Niederlassung zuordnen läßt? Konkreter Fall: Mit einer schweizer Gesellschaft schließe ich gerade einen Vertrag, dass ich in deren Auftrag für deren deutsche Kunden Ansprüche ggü. Deutschen Versicherern geltend mache. Wenn ich diesen Vertrag unter der österreichischen Niederlassung schließe, ist er dieser dann zuzuordnen? Müssen die Gelder, die ich dann für die Deutschen Kunden vereinnahme über ein österreichisches Fremdgeldkonto fleißen oder kann das auch das deutsche Konto sein?

Für eine ausführliche Beantwortung bitte unter Angabe der entsprechenden Normen, wäre uch Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,

M.P.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.08.2013
16:41 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 23.08.2013
18:41 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 23.08.2013 18:41 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2481

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Doppelbesteuerung)

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

1. Fahrtkosten
Die Fahrtkosten zwischen Ihrer \"Haupt\"- und der Zweigniederlassung stellen einkommensteuerlich betrachtet Reisekosten dar. Für diese Fahrten können Sie aus Vereinfachungsgründen die Pauschale ansetzen, sie können aber auch die tatsächlichen Kosten ansetzen. Hierfür eine Norm anzugeben, ist schwierig, da diese Kosten Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG darstellen.

2. Erklärungspflicht in Österreich
Mit der Begründung einer Zweigniederlassung in Österreich begründen Sie dort eine beschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 3 EStG Österreich. Diese Zweigniederlassung ist eine feste Einrichtung iSd § 14 Abs. 1 DBA Deutschland - Österreich mit der Folge, dass die dieser Zweigniederlassung zuzurechnenden Einkünfte in Österreich der Besteuerung unterliegen.
Die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Umsatz zuzuordnen, ist schwer zu beantworten ...



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