Einkommen versteuern in Deutschland Katar unterjähriger Wegzug
Gefragt am 18.09.201301:52 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4368
Hallo Herr Textoris,
Danke für Ihre Antwort zu der Frage bzgl. Katar.
Ich bin mir nicht 100% sicher ob ich den folgenden Satz richtig verstanden haben \\\\\\\": Da Sie erst ab dem 01.03.2014 nach Katar ziehen unterliegen Sie im Jahr 2014 in Deutschland noch der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 2 (7) EStG). Ihre Einkünfte in Katar sind in der Steuererklärung 2014 mit anzugeben, Sie unterliegen dem
Progressionsvorbehalt gem. § 32b (1) Nr.2 EStG. \\\\\\\"
und wollte 2 Punkte sicherheitshalber bestätigen lassen:
1.- Meine Einkünfte in Katar in 2014 (Umzug 01.03.2014 ) sind zwar in D in der Lohnsteuererklärung 2014 anzugeben, sind aber NICHT in Deutschland zu versteuern (und damit steuerfrei da in katar keine Lohnsteuer entfallen)
2.- So lange der Umzug in den ersten 6 Monaten von 2014 stattfindet (183 Tage Grenze), punkt 1 gilt weiterhin
Wenn ab 2015 die Einkünfte in Katar an das FA in D nicht mehr anzugeben sind, worauf muss ich achten bei meiner Rückkehr wenn ich meine Ersparnisse in Katar an D überführen würde? (Quelle nachweisen?)
Gilt die Reglung mit den 183 Tagen auch für das Jahr des Rückkehrs? d.h. wenn nur 6 (oder weniger Monate in D gearbeitet wird), müssen hier die Einnahmen in Katar NICHT in D versteuert werden?
Danke & Gruß
01:52 Uhr
Antwort von Steuerberater Thomas Textoris (Frage zu Doppelbesteuerung)
Hallo,
Gerne möchte ich Ihre Rückfrage im Rahmen Ihres (erneuten) Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums beantworten.
Sie haben bis einschließlich Februar 2014 einen Wohnsitz in Deutschland. Damit ist die Voraussetzung einer unbeschränkten einkommensteuerpflicht in Deutschland erfüllt.
§ 1 (1) S.1 EStG \"Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die Voraussetzung ist also ein Wohnsitz im Inland (§8 AO) ODER der gewöhnliche Aufenthalt (mehr als 183 Tage). Bei Ihnen wird die unbeschränkte Steuerpflicht bereits durch den Wohnsitz begründet ...
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