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Doppelbesteuerung Freiberuflichkeit Einkommenssteuererklärung Scheinselbständigkeit

Gefragt am 05.06.2015
15:40 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2495

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich arbeite freiberuflich mit einer Betriebsstätte in Deutschland. Ich berate Kunden in den Bereichen Organisationsentwicklung, strategisches Marketing, Erwachsenedukation und Wirtschaftsmediation:
Fragen Freiberuflichkeit: Fällt das so - wie bisher ohne Probleme seit Jahren vom FA akzeptiert - noch unter den Status des Freiberuflers? Wenn nicht, welche Möglichkeiten habe ich - besonders im Hinblick auf das Nachfolgende? Besteht Handlungsbedarf für mich?

Seit 3,5 Jahren besuche ich an einem anderem Standort meinen Hauptkunden und berate ihn dort vor Ort ca. 1,5 Wochen. Ich habe dort kein eingenes Büro - weder am Sitz des Kunden noch in der Stadt meines Kunden. Dieser Kunde wird in naher Zunkunft eine Überprüfung durch die Rentenversicherung haben.
Fragen scheinselbständigkeit: Besteht die Gefahr für eine Scheinselbständigkeit? Was muss ich beachten, muss ich handeln auch wenn ich meinen Wohnsitz nun Frankreich haben werde (s.u)?

Seit einigen Jahren lebe ich auch in Frankreich hatte aber noch meinen Wohnsitz in Deutschland. Da ich nun in Frankreich verheiratet bin, gehe ich davon aus, dass ich meinen regelmäßigen Aufenthalt steuerlich in Frankreich habe. Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen werde ich den Wohnsitz in Deutschland abmelden, um Verwirrungen zu entgehen.
Fragen Doppelbesteurung: Ist das alles so richtig?
Was muss ich beachten? Was sind die Folgen (s.auch weiter unten) für meine Einkommensteuererklärung?.

Aktuell betreue ich in Deutschland auch Kunden aus Frankreich, d.h. die Leistung , die ich erbringe, erbringe ich in Deutschland für diese Kunden, auf der Rechnung weise ich daraufhin, dass die Umsatzsteuer von dem Französischen Unternehmen getragen wird.
Die Rechnung erstelle ich in Deutsch und Französisch. Ist das alles so richtig?
Ab wann erbringe ich eine Dienstleistung für ein ausländisches europ. Unternehmen in Deutschland? Bitte um kurze Erläuterung zur Überprüfung meiner Situation.

Ganz wichtig Einkommenssteuererklärung / Doppelbesteuerung:
Was muss ich nun beachten, wenn ich meine Betriebsstätte in Deutschland habe und meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich? Meine nächste Steuererklärung ist im Sept. fällig für 2014. 2014 hatte ich 100 Prozent Einkünfte deutscher deutscher Kunden haben. Was muss ich bei der Einkommenssteuererklärung beachten?

Ggf. in 2015 könnten meine Einkünfte sich verändern: 70 % deutsche Kunden, 30% aus Frankreich.

Was ändert sich einkommenssteuerrechtlich gegenüber 2014? Was muss ich in Deutschland beachten und machen?
Was muss ich in Frankreich beachten?

Vielen Dank für Ihre Auskunft, bitte so konkret wie möglich;-)
Beste Grüße



Fragesteller Fragesteller Gefragt am 05.06.2015
15:40 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 12.06.2015 22:18 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2495

Antwort unseres Experten


Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte in Ihre Fragen beantworten.

Zur freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 EStG gehören u.a. die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, sowie die selbständige Ausübung der in § 18 Abs. 2 EStG genannten Katalogtätigkeiten; hierunter fallen z.B. auch beratende Volks- und Betriebswirte.

Nach der Sachverhaltsschilderung kann nicht bestimmt werden, ob Ihre ausgeübten Tätigkeiten diesen Kriterien entsprechen. Allerdings könnte wohl von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden, weil das Finanzamt seit Jahren diesen Status akzeptiert hat.

Der Begriff der Scheinselbständigkeit wird im Sozialversicherungsrecht nicht verwendet und nicht definiert. Scheinselbständigkeit betrifft Erwerbstätige, die wie abhängig Beschäftigte verpflichtet sind (z.B. weisungsgebunden oder nur einem Arbeitgeber verpflichtet), die jedoch vertraglich unzutreffend als Selbständige behandelt werden ...



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