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Doppelbesteuerung des Einkommens im EU-Ausland

Gefragt am 26.04.2017
11:28 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2009

 

Guten Tag,

Ich werde vorausichtlich ab Juli 2017 für mindestens 1 Jahr in Spanien arbeiten (als Angestellte). Dabei werde ich pro Monat 1 Woche von Deutschland aus arbeiten (im Berliner Büro des Unternehmens, der Arbeitgeber bleibt aber der spanische Ableger). Ich werde also 3 Wochen pro Monat von Spanien aus arbeiten.

In den Monaten Januar-Juni war / bin ich bei dem selben Unternehmen in Deutschland angestellt und zahle deutsche Steuern.

Was muss ich tun, um eine Doppelbesteuerung ab Juli zu vermeiden (nur Steuern in Spanien zahlen)? Ich würde gerne meine Mietwohnung in Deutschland behalten.

Ich bin unverheiratet, ohne Kinder.

- Es heißt man müsse mindestens 183 Tage pro Jahr von Spanien aus arbeiten um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden - bedeutet das, dass ich für das Jahr 2017 in beiden Ländern Steuern zahlen muss, da ich erst im Juli anfange?
- Sollte ich meinen Wohnsitz in Deutschland abmelden?
- Kann ich meine Mietwohnung behalten ohne Gefahr zu laufen doppelt Steuern zahlen zu müssen?
- Muss ich einen Nachweis über meinen Wohnsitz & Aufenthalt in Spanien erbringen? Falls ja, welcher Art?
- Zu welchem Zeitpunkt wird ggf. die "Freistellung" festgestellt? Muss ich sie beantragen? Falls ja, wie?

Das Finanzamt sagte mir am Telefon, ich müsse mich weder abmelden, noch meine Wohnung abgeben. Ich würde nicht doppelt besteuert, da EU Ausland. Aber ich möchte uuf Nummer sicher gehen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.04.2017
11:28 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 01.05.2017
12:20 Uhr

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Beantwortet am 01.05.2017 12:20 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2009

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Doppelbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Grundsätzlich hat Ihr Finanzamt mit der Aussage Recht, dass Sie nicht doppelt besteuert werden. Ihr Fall birgt aber einige Fallstricke in der Umsetzung.

Zwischen Deutschland und Spanien besteht ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen, nach dessen Art. 14 die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur in dem Staat erfolgt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Übersetzt heißt das, Sie zahlen für die deutschen Einkünfte von Januar bis Juni nur in Deutschland Steuern, Spanien darf diese Einkünfte nicht besteuern.

Grundsätzlich würde für die Einkünfte ab Juli gelten, dass nur Spanien diese Einkünfte besteuern darf und Deutschland nicht ...



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