DBA, Besteuerung Einkommen Freiberufler, Ehegatteneinkommen
Gefragt am 06.08.201119:11 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4343
Meine Fragen beziehen sich auf die Einkommenssteuerklärung 2010. Seit 2009 bin ich in Deutschland als Freiberuflerin tätig.
In 2010 habe ich zwischen 2 und 3 Wochen am Stück in Deutschland gearbeitet und habe 2010 Umsatzsteuer vorausbezahlt (obwohl ich wahrscheinlich unter dem dem umsatzsteuerpflichtigen Satz liege, wie ich das jetzt sehe).
Im September 2010 habe ich in Frankreich einen Franzosen geheiratet (gesetzlicher Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art.1394 Abs. 3).
Mein Mann ist in Frankreich für eine italienische Firma tätig. Er ist angestellt und unterliegt dem französischen Steuerrecht. Er versteuert sein Einkommen in Frankreich. Ich hatte 2010 kein Einkommen in Frankreich.
Meine Fragen:
Was muss ich in Rahmen des DBA beachten? Muss ich dem Finanzamt etwas mitteilen?
Was ist die Besteuerungsgrundlage in Deutschland (nur mein Einkommen oder unser gesamtes Einkommen)?
Wie werden wir veranlagt bzw. was ist für uns günstig? Welche Vorteile kann ich aus der Eheschließung geltend machen?
Ich bin noch in Deutschland gemeldet und dort ist auch meine Büroanschrift. Unterkunft und Büro sind vom Dienstsitz ca. 80km entfernt. In welcher Höhe kann ich Reise- und Fahrtkosten ansetzen? Kann ich Reisekosten auch von Frankreich ansetzen?
Was muss / kann ich sonst noch beachten?
2011 werde ich in beiden Ländern Einkommen erzielen (Auto-Entrepreneur-Status) V. Muss ich dazu schon heute etwas beachten?
Besten Dank und beste Grüße!!
19:11 Uhr
Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Doppelbesteuerung)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung richtet sich nach dem im Sachverhalt gemachten Angaben. Das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Angaben kann die steuerrechtliche Beurteilung ändern, ggf. auch wesentlich.
Die Frage nach dem Ort der Besteuerung richtet sich in erster Linie nach Ihrer sog. Ansässigkeit. Da Sie in Deutschland immer noch eine Wohnung unterhalten, unterhalten Sie hier aus Sicht der deutschen Steuergesetze hier einen Wohnsitz. Da Sie gleichzeitig jedoch auch in Frankreich mit Ihrem Mann zusammenleben, dürften Sie auch hier nach Maßgabe der französischen Steuergesetze einen Wohnsitz unterhalten.
Sie gelten damit im Sinne des DBA als in beiden Staaten ansässig. Die Ansässigkeit wird in diesem Fall danach ermittelt, wo der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen ist. Als Mittelpunkt des Lebensinteresse gilt der Ort zu dem Sie die engeren persönlichen Bindungen haben. Bei Eheleuten dürfte das im Regelfall der gemeinsame Wohnsitz sein, in Ihrem Fall also Frankreich ...
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