DBA UK und angewiesene Steuervorauszahlungen
Gefragt am 20.03.201716:30 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1920
Mein Mann und ich sind auf Grund der Doppelbesteuerung in eine prekaere Situation geraten - unsere Sachlage is wiefolgt:
Mein Mann und ich haben viele Jahre in UK gelebt und gearbeitet. Vor ein paar Jahren ist mein Mann nach Deutschland umgezogen und unsere 2 Toechter sind gefolgt. Ich bin etwas spaeter gefolgt, jedoch weiterhin in UK angestellt. Desweiteren besitzen wir eine Immobilie in London und in der Schweiz, welche wir voll versteuern.
Nachdem ich nachgezogen bin, haben wir uns einen Steuerberater gesucht, welcher uns bzgl. unserer spezifischen Situation und Gestaltungsmoeglichkeiten beraet. Der von uns ausgewaehlte Steuerberater jedoch hat uns zwar Dokumente fuer die Schweizer Steuerbehoerden erstellt, aber nichts fuer die deutschen Steuerbehoerden getan mit der Begruendung, dass wir noch nicht veranlagt sind und deshalb noch Zeit haben. Im Sommer letzten Jahres ist uns dann der Kragen geplatzt, wir haben ihm das Mandat entzogen und PWC mit unserer steuerlichen Vertretung beauftragt.
PWC hat unsere Steuererklaerungen gemacht und auf Basis der Lebensmittelpunktregelung die fuer mich in Deutschland faellige Steuer errechnet. PWC war es voll bewusst, dass ich 100% Steuer in UK bezahle und diese dann nach Abschluss des UK Steuerjahres zurueckfordere, da sich die Tage, welche ich in Deutschland vs. UK verbringe, von Jahr zu Jahr aendern koennen.
Im Dezember 2016 haben wir die Steuererklaerungen fuer die letzten Jahre eingereicht und nun einen Steuerbescheid bekommen, welcher zwar die von PWC berechneten Betraege der letzten Jahre bestaetigt (und wir sind dabei, diese an das FA zu ueberweisen) aber gleichzeitig eine Vorauszahlung fuer 2016 (50.000 Euro!) – Zahlungsfrist 20. April 2017 verlangt.
Die Situation ist jedoch so, dass mir momentan die volle Steuer in UK abgezogen wird und ich sie erst am Ende des UK Steuerjahres (6. April 2017) auf Basis der Tage, welche ich in UK versus andere Laender verbracht habe, zurueckhole. Da ich die Steuer schon voll in UK bezahlt habe, bin ich nicht in der Lage, die angesetzte Vorauszahlung hier in Deutschland zu entrichten, bis ich die Steuer in UK zurueckgeholt habe, da ich nicht in der Lage bin, so einen grossen Teil meines Gehaltes in UK und Deutschland gleichzeitig zu versteuern. Unser Steuerberater war sich dieser Sache (dem Fakt, dass ich die Steuer in der UK zahle) voll bewusst und hat uns nicht ueber die Moeglichkeit einer Vorauszahlung informiert, d.h. als der Steuerbescheid kam, sind wir sprichwoertlich aus allen Wolken gefallen und haben diesen Betrag dementsprechend nicht fluessig verfuegbar.
Leider ist unser Steuerberater auch der Meinung, dass es dem deutschen FA komplett egal ist, ob die Steuer in UK schon bezahlt wurde und das eine temporaere Doppelbesteuerung aus juristischer Sicht voll akzeptabel ist und es aus diesem Grund wahrscheinlich ist, dass sich das FA nicht auf einen Aufschub einlassen wuerde. Das heisst, wir sind in der Zwickmuehle und wissen nicht, wie wir die von der deutschen Steuerbehoerde verlangte Vorauszahlung finanziell stemmen koennen. Auch wissen wir nicht, wie wir mit dem FA am besten umgehen, da wir die Steuererklaerung in UK erst am 7. April einreichen koennen und keine Ahnung haben, wie lange deren Bearbeitung & Rueckerstattung dauert.
Desweiteren hat das FA blind die Einkuenfte fuer 2015 als Berechnungsgrundlage der Vorauszahlungen in 2016 und weitere Jahre genommen. Der durch den Brexit hervorgerufene niedrigere Wechselkurs und eine Befoerderung zum Head of Europe jedoch bedeutet, dass ich 2016 wesentlich weniger Einkuenfte in Deutschland vs. 2015 hatte, da erstens der Betrag in EUR runtergegangen ist und ich zweitens wesentlich mehr Tage in UK verbracht habe. Unser Steuerberater ist der Meinung, dass man zwar eine Minderung der Vorauszahlung beantragen kann, aber das es wie gesagt, dem FA voellig egal sei, ob es zur temporaeren Doppelbesteuerung kommt und das eine Nichtbezahlung der Vorauszahlung zur Pfaendung fuehrt. Fuer mich ist es nicht nachvollziehbar, wie das deutsche FA pfaenden kann, wenn man die Steuer innerhalb der EU voll bezahlt hat, nur halt temporaer in UK. Da uns niemand ueber die Moeglichkeit der Vorausszahlung informiert hat, dachten wir, wir haben bis Dezember Zeit, die Steuererklaerung in UK einzureichen und uns die in Deutschland faellige Steuer zurueckzuholen und haben unsere familiaere Liquiditaetsplanung entsprechend gestaltet.
Die Frist fuer die Vorauszahlung wurde fuer den 20. April 2017 angesetzt, deshalb handelt es sich leider um eine sehr dringende Angelegenheit. Wir danken im vorab fuer eine Empfehlung, was man in solch einer Situation am besten machen sollte.
16:30 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Basis Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann ich Sie im Rahmen einer Erstberatung wie folgt orientieren:
1. Ich stimme dem StB-Kollegen zu: Das Finanzamt kann grundsätzlich nicht berücksichtigen, dass Sie anderweitig (UK) bereits Steuern gezahlt haben. Es handelt sich um eine temporäre "Liquiditäts-Doppelbelastung", aber keine Doppel-Besteuerung.
2. Normal und üblich ist auch, dass bei einer Festsetzung von Nachzahlungen für ein Steuerjahr (hier 2015) automatisch Vorauszahlungen auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage für Folgejahre in gleicher Höhe erlassen werden. Ehrlicherweise ist das ein Hinweis, den wir Steuerberater gerne mal "vergessen", aber dazugehören sollte (insbesondere bei den Beträgen).
3. Möglichkeiten des "Aufschubs"
Als Aufschub kommen in Betracht ein Antrag auf Stundung, ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen i ...
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