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DBA Deutschland Schweiz

Gefragt am 24.04.2024
16:09 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 282

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe meinen Wohnsitz 2020 in die Schweiz verlegt. Das deutsche Finanzamt besteuert mich seit 2021 für fünf Jahre. Ich habe die Möglichkeit, lt. FA-D, der unbeschränkten oder beschränkten Veranlagung. Bei der unbeschränkten Veranlagung werden sämtliche Freibeträge(Grundfreibetrag, Rentenfreibeträge etc.) anerkannt aber die in der Schweiz gezahlte Steuer wird nicht angerechnet. Bei der beschränkten Veranlagung wird zwar die in der Schweiz gezahlte Steuer angerechnet aber die Freibeträge fallen weg. Im Ergebnis zahle ich dann fast die doppelte Steuer, D + CH.
Mein Einkommen besteht aus Renten in Deutschland. Ich habe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland und auch keine weiteren Einkommen aus Deutschland.

Ist das Vorgehen des deutschen FA korrekt oder gibt es da noch andere Möglichkeiten um diese Doppelbesteuerung zu umgehen???

Ist das Vorgehen des deutschen FA korrekt?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 24.04.2024
16:09 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 24.04.2024
17:27 Uhr

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Beantwortet am 24.04.2024 17:27 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 282

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Doppelbesteuerung)

Guten Tag,

das Vorgehen des deutschen Finanzamts ist insoweit korrekt, basierend auf den Regelungen des deutschen Steuerrechts und den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz.

Da Sie in Deutschland steuerpflichtige Renten beziehen, aber keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, ist es so, dass Sie entweder der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen können.

Unbeschränkte Steuerpflicht (auf Antrag):
Gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Personen, die im Ausland leben und wesentliche Einkünfte aus Deutschland beziehen, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn mindestens 90% ihrer gesamten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen ...



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