DBA Artikel 4 -2-c- bestimmt die Staatsangehörigkeit ist die steuerliche Ansässigkeit
Gefragt am 07.09.201611:01 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2008
Hallo
Ich bin selbständig und plane: Zwei Wohnungen zu haben, einmal DE (derzeit) und einmal AT (Wien zusätzlich).
Mein Lebensmittelpunkt ist wirtschaftlich voraussichtlich in 2017 in AT (70-80% der Einkünfte)
Mein privater Lebensmittelpunkt ist aber Deutschland (Freundin, Eltern, Familie). Die Aufnahme einer Wohnung (statt Hotel) in Wien erfolgt (voraussichtlich) wegen eines großen / langen Projektes.
Ich habe daher m.E. einen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Ländern, da ich immer wieder zurückkehre und kurze Unterbrechungen nicht den gewöhnlich Aufenthalt unterbrechen. D.h. ich bin in beiden Ländern mehr als 184 Tage.
Dann zählt nach DBA Artikel 4 (2)(c) die Staatsangehörigkeit als steuerliche Ansässigkeit. Richtig?
Ich will vermeiden in AT steuerflichtig zu werden und den Regelungen der österreichischen Freelancer zu unterliegen (Rente etc).
11:01 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Ausführungen zur Auslegung des betreffenden "Ansässigkeits-Artikels" entsprechen der zutreffenden Prüfungsreihenfolge. Nach Ihrer Lösung kommen Sie erst auf der letzten Stufe zur Lösung DE.
M.E. ergibt sich Ihre Ansässigkeit bereits in der ersten Stufe beim Mittelpunkt der Lebensinteressen. Zwar liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen hier in 2 Ländern ...
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