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Besteuerung Gehalt bei Freistellung und Aufenthalt im Ausland

Gefragt am 26.10.2020
15:16 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 942

 

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

Russische Staatsbürgerschaft, unbefristeter Aufenthaltstitel Deutschland. Deutscher Ehepartner.
Gemeldet in D und RUS, Kinder in D und in RUS, Ehepartner nur in D.

Bis 2018 ganz normal in D angestellt gearbeitet und versteuert.
2019 bis Oktober Elternzeit, danach kein Wiedereinstieg in den Beruf sondern Zahlung einer Abfindung und Lohnfortzahlung bis in 2020 hinein bei 100% Freistellung von der Arbeit. (Netter Arbeitgeber :-))
In 2019 Aufenthalt in RUS etwas über 200 Tage, u.a. auch im November u. Dezember.
In 2020 Aufenthalt in RUS voraussichtlich beinahe ganzjährig. Inzwischen auch in RUS angestellt tätig.

De facto erfolgt(e) also eine Gehaltszahlung in D ohne Arbeitsleistung, bei Aufenthalt in Russland.

Liegt das Besteuerungsrecht 2019 bzw. 2020 in RUS (wg. >183 Tage) oder in D (weil Tätigkeit mit D im Zusammenhang stand)?


Vielen Dank ... большое спасибо ;-)

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.10.2020
15:16 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 26.10.2020
15:40 Uhr

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Beantwortet am 26.10.2020 15:40 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 942

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Doppelbesteuerung)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Grundsätzlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht (Art. 15 DBA).

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitslohn nur dann nicht im Ansässigkeitsstaat besteuert werden darf, wenn die Arbeit im anderen Staat (Deutschland) ausgeübt wird. Sind Sie also in Deutschland nicht mehr ansässig, steht Russland vom Grundsatz her das Besteuerungsrecht zu ...



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