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Vorweggenommene Betriebsausgaben bei Gründung einer Kapitalgesellschaft

Gefragt am 27.05.2022
15:42 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 705

 

Hallo,

inwiefern können vorweggenommene Betriebsausgaben (Anlaufkosten ohne Notarkosten, etc.) bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft (UG) nach Musterprotokoll geltend gemacht werden?

Ich möchte die vorweggenommenen Betriebsausgaben der Gesellschafter über je ein Gesellschafter-Verrechnungskonto zum Tag nach der abgeschlossenen Gründung verbuchen, um die Vorsteuer erstattet zu bekommen.

Bei der Gewerbesteuer dürfen die vorweggenommenen Betriebsausgaben scheinbar nicht angesetzt werden (also nur bei Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag). Ist das so korrekt?

Oder werden die vorweggenommenen Betriebsausgaben stattdessen beim jeweiligen Gesellschafter in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt? (Die Gesellschafter erhalten im Gründungsjahr keine Gewinnausschüttungen oder Löhne)

Gehören die vorweggenommene Betriebsausgaben (z.B. angeschaffte Betriebsmittel) mit in die Eröffnungsbilanz?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.05.2022
15:42 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 27.05.2022
15:58 Uhr

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Beantwortet am 27.05.2022 15:58 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 705

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Bilanz)

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Vorgründungskosten können in der Regel nur als Anschaffungskosten der Beteiligung abziehbar sein. Dies wirkt sich bei Veräußerung oder Liquidation der Gesellschaft aus.

Eine Übernahme der Kosten durch die Gesellschaft selber kann nur erfolgen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt ist.Dies sollte beim Standardprotokoll nicht der Fall sein.

Ein Vorsteuerabzug ist nur für den (in der Rechnung zu benennden) Leistungsempfänger möglich, dies könnte bei der UG in Gründung erfolgen, nicht jedoch bei einer Vorgründungsgesellschaft (also nicht für vor dem Notartermin verursachte und abgerechnete Kosten) ...



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