Detailfrage zu Regelung nach 6b - EStG
Gefragt am 11.04.202216:02 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 856
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sachverhalt:
für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG, hier die Veräußerung einer Immobilie, habe ich eine zulässige und auch vom FA anerkannte Rückstellung in Höhe des Veräußerungsgewinnes gemacht.
Ich werde nun als "Wiederanlage" eine Immobilie in Italien (EU) erwerben und diese in meinem inländischen Anlagevermögen aktivieren und dabei die Rückstellung auflösen. Die Vermietungserlöse werde ich in meiner inländischen Firma steuerlich als Ertrag erfassen.
Ich werde diese Immobilie also NICHT einem Betriebsvermögen in Italien/EU zuordnen, dort auch keine Firma gründen oder geschäftlich anderweitig tätig werden. Ich werde in der Folge daraus auch die Regelung nach § 6b Abs. 2a, Satz 1 NICHT anwenden.
Frage nun dazu:
Ist die Wiederanlage in meinem inländischeb Anlagevermögen "unproblematisch" oder bin in "gezwungen", die Sonderregelung nach § 6b Abs. 2a, Satz 1 anzuwenden (obwohl ich diese Voraussetzung nicht erfülle)?
Mit freundlichen Grüße
Anton Maier, Postfach 100925, 80083 München
16:02 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Bilanz)
Guten Morgen,
gerne gebe ich Ihnen folgende Einschätzung zu Ihrer Frage.
In der Vergangenheit gab es mehrere Urteile, die Verstöße gegen die Niederlassungsfreiheit bemängelten, weil Übertragungen auf EU-Immobilien nicht möglich waren. Der Gesetzgeber hat hier zwar reagiert, allerdings nur eine Möglichkeit auf Ratenzahlung geschaffen ...
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