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Verschieben der Zahlung einer Abfindung ins Folgejahr

Gefragt am 20.04.2012
05:03 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 13798

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

kann man individuell in einem Aufhebungsvertrag mit Austritt z.B. zum 30.06.2012 die Zahlung der Abfindung für den Januar 2013 vereinbaren und damit von der Fünftelregelung erst im Folgejahr profitieren?
Oder sieht das Finanzamt dies als "Gestaltungsmißbrauch" wegen fehlendem zeitlichen Zusammenhang".

Ist diese Gestaltung ggfs auch abhänging vom Inhalt einer Rahmenvereinbarung für Aufhebungsverträge, z.B. wenn diese eine Auszahlung "in der Regel ein Monat nach Austritt", vorsieht?

Danke. Gruß.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.04.2012
05:03 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 20.04.2012
10:50 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 20.04.2012 10:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 13798

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Abfindung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Für die Anwendung der Fünftelregelung ist erforderlich, dass die Abfindung eine Entschädigung darstellt, die für das vorzeitige und durch den Arbeitgeber veranlasste Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wird ...



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