Verschieben der Zahlung einer Abfindung ins Folgejahr
Gefragt am 20.04.201205:03 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 13798
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann man individuell in einem Aufhebungsvertrag mit Austritt z.B. zum 30.06.2012 die Zahlung der Abfindung für den Januar 2013 vereinbaren und damit von der Fünftelregelung erst im Folgejahr profitieren?
Oder sieht das Finanzamt dies als "Gestaltungsmißbrauch" wegen fehlendem zeitlichen Zusammenhang".
Ist diese Gestaltung ggfs auch abhänging vom Inhalt einer Rahmenvereinbarung für Aufhebungsverträge, z.B. wenn diese eine Auszahlung "in der Regel ein Monat nach Austritt", vorsieht?
Danke. Gruß.
05:03 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Abfindung)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Für die Anwendung der Fünftelregelung ist erforderlich, dass die Abfindung eine Entschädigung darstellt, die für das vorzeitige und durch den Arbeitgeber veranlasste Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wird ...
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