Steuerpflicht bei Vergleichszahlung ohne Verlust des Arbeitsplatzes
Gefragt am 04.02.202217:33 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 740
Meine Firma, eine GmbH innerhalb eines Konzerns, wurde mittels Share-Deal verkauft. Die Mitarbeiter, welche der Konzern behalten wollte, wurden in eine neue GmbH überführt. Ich verblieb als einziger Mitarbeiter meines Teams in der alten Firma und wurde dort in eine neue „Abteilung“ transferiert, zusammen mit Kollegen aus anderen Teams, denen es wie mir erging. Dort hatte man keine Aufgabe mehr, war also arbeitslos innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses.
Ich klagte dagegen und wollte auch in die neue GmbH, und somit wieder in mein altes Team.
Die Richterin am AG stellte aber fest dass die Nicht-Übernahme im Prinzip ein Abschieben aufs Abstellgleis darstellt. Sie empfahl einen Vergleich und gegen Zahlung einer Summe verzichtete ich auf eine Übernahme in die neue GmbH.
Ich behielt also Job und meinen Arbeitsvertrag (es änderte sich ja nur der Eigentümer der alten GmbH).
Die Richterin merkte an, dass diese Zahlung möglicherweise steuerfrei ist, dies aber ein Fachmann entscheiden müsste.
Der Vergleich lautet wörtlich wie folgt:
1) Die Parteien sind sich darüber einig, daß das zwischen dem Kläger und der "Alt GmbH" begründete Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte übergegangen ist (die Neu GmbH)
2) Die Beklagte zahlt an den Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Betrag i. H. v. xxx €.
3) Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Meine Frage: ist die Zahlung steuerfrei?Wenn ja, muss ich sie dann beim Finanzamt angeben? Wie muss ich das formulieren? Ich denke das Finanzamt wird versuchen mir eine Steuerpflicht anzuhängen.
Hierzu fand ich noch einen Link, hier wird dargelegt daß eine Zahlung nur dann steuerpflichtig ist, wenn sie eine finanzielle Entschädigung darstellt.
https://fgnw.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/schadensersatz-des-arbeitgebers-wegen-mobbings-diskriminierung-oder-sexueller-belaestigung-ist-kein
17:33 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Abfindung)
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Gerne gebe ich Ihnen folgende Rückmeldung zu Ihrer Frage.
Damit die Zahlung nicht steuerpflichtig ist, muss entweder klar sein, dass diese wegen Mobbing gezahlt wurde oder dass ein echter Schaden ersetzt wird (der Steuerpflichtige, also Sie, muss dafür nachweisen, dass der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung begangen hat und ein tatsächlicher Schaden entstanden ist (Az: BFH VI R 34/16) ...
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