Steuergünstige Prämie oder Bonus oder pseudo Abfindung
Gefragt am 27.10.202100:41 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 862
Guten Abend!
Ich arbeite in einem Mittelständischen Unternehmen als Abteilungsleiterin und verdiene 75.000 Euro. Ich habe im März angekündigt, das Unternehmen zu verlassen (mit einer drei monatigen Kündigungsfrist wäre ich Ende Juni weg gewesen). Damit ich noch länger (bis Ende Oktober) bleibe - um ein wichtiges Projekt abzuschließen - habe ich verhandelt, dass ich drei Monatsgehälter zusätzlich erhalte. Mittlerweile sind da noch 15 Tage Urlaub und ca. 300 Stunden Übersunden dazu gekommen, so dass wir bei knapp 6 Monatsgehältern sind, die mir das Unternehmen schuldet. Das Unternehmen ist mir wohlgesonnen und ist bereit, im Bereich des legalen mir bei der Gestaltung der Auszahlung entgegen zu kommen. Jetzt ist die Frage, wie ich die Auszahlung dieser 6 Monatsgehälter am besten gestalte, um steuerlich, sozialversicherungstechnisch und in Bezug auf ALG 1 am besten abzuschneiden. Kurz: um möglichst viel netto vom brutto zu bekommen.
Ich gehe aktuell davon aus, dass ich von meinem Arzt ein Attest erhalte, das eine Sperrung für 3 Monate im Bereich ALG 1 verhindert, da ich akute gesundheitliche Probleme habe. Varianten, die ich aktuell erwäge sind: vielleicht gibt es noch mehr
1) Auszahlung als Prämie mit dem letzten Entgelt im Oktober 2021
2) Auszahlung als Prämie im Januar 2022 (Anwendung Märzklausel?)
3) Fortlaufendes Gehalt bis Ende April 2022
Konkrete Fragen die ich habe:
1) Welche Variante ermöglicht mir möglichst viel netto vom Brutto? (gerne auch eine, die ich nicht aufgezeigt habe)
2) wie muss die Zahlung benannt sein und welchen Unterschied macht es (Bonus, Prämie, (pseudo) Abfindung)?
3) welchen Einfluss hat eine Einmalzahlung auf meinen Bezug von ALG 1, wenn der Erhalt der Zahlung schon in den Bezugszeitraum fällt? Wird das irgendwie angerechnet?
4) Kann eine Einmalzahlung im Januar 2022 (oder später) gezahlt werden ohne dass das Unternehmen ein laufendes Arbeitsverhältnis mit mir unterhält?
5) Ich habe noch nicht gekündigt, ich würde das über einen Aufhebungsvertrag machen. Spricht da aus Ihrer sicht etwas dagegen?
Haben Sie vielen Dank!!
00:41 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Abfindung)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1.
Die Zahlung in beiden Fällen steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Auch für Einmalzahlungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass Entgelte, die steuerpflichtig sind, auch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen. Wird Ihnen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres eine Sonderzuwendung gezahlt, so ist diese unter Umständen dem letzten abgerechneten Monat des Vorjahres, in der Regel also dem Dezember, zuzuordnen. Dies ist der Fall, wenn bei krankenversicherungspflichtig Be-schäftigten die Einmalzahlung zusammen mit dem sonstigen beitragspflichtigen Entgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung übersteigt. Auch die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dem Vorjahr zugeordnet (sogenannte Märzklausel) ...
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