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Steuerersparniss nach Abfindungszahlung bei Arbeitslosigkeit

Gefragt am 25.09.2010
10:57 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5699

 

Hallo u Guten Tag,

ich werde zum 31.12.2010 meinen Arbeitsplatz an dem ich
seit Januar 1981 beschäftigt bin über einen Aufhebungs-
vertrag verlassen. Ich erwarte keine Sperrzeit da die
Kündigungsfrist bedingt durch einen Sozialplan schon
verstrichen wäre.

Die Abfindung wird nach der 5tel Regelung versteuert und
im Januar 2011 in Höhe von Euro 215.930,98 ausbezahlt.
Mein bisheriges Jahreseinkommen belief sich auf ca.
Euro 54.000,00.

Jetzt meine Frage:

Ist es für mich steuersparend wenn ich in 2011 kein
Arbeitslosengeld in Anspruch nehme sonder erst in 2012,
bzw frühestens im Nov. oder Dezember 2010?

Dies sollte dem Progressionsvorbehalt entgegenwirken.

Mir ist klar dass ich mich selbst Kranken bzw Renten-
versichern muss für diesen Zeitraum.

Können Sie mir den Unterschied der Steuerlast klarlegen
bei:

ich melde mich bereits zum 01.01.2011 arbeitslos
und beziehe Arbeitslosengeld im Monat ca. 1400,00 Euro.

ich bleibe in 2011 ohne Arbeit dann ist mein Einkommen
auf die bereits versteuerte Abfindung begrenzt.

Meine Steuerklasse ist die I

Danke für Ihre Mühe.

MfG

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.09.2010
10:57 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 26.09.2010
15:05 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 26.09.2010 15:05 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5699

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Abfindung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis Ihrer Angaben im Sachverhalt erfolgt. Das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Angaben kann das Ergebnis beeinflussen.

Wenn Sie im nächsten Jahr lediglich die Abfindung beziehen, so beträgt Ihre Steuerlast 50 ...



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