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Rückgabe von Genussscheine als Bedingung für Aufhebungsvertrag bzw. Aufhebungssumme

Gefragt am 26.08.2020
11:18 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 915

 

Es geht um einen Entwurf f. einen Aufhebungsvertrag, den mir mein Arbeitgeber angeboten hat. Eine Bedingung darin ist, dass ich meine Namengewinnscheine meiner AG (Genussscheine) wieder zurückgeben muss, wo ich bislang jährlich eine hohe Gewinnausschüttung erhalten habe, der Nennbetrag ist vergleichsweise von geringem Wert, den ich wieder zurückerhalten würde; wörtlich im Vertrag etwas unscheinbar " vorhandene Namensgewinnscheine müssen zurückgegeben werden". Bei der Festsetzung der Abfindungshöhe wurde freilich neben dem Verlust des Arbeitsplatzes, auch der Verlust der nächsten Gewinnausschüttungen teils berücksichtigt, wenn auch nicht weiter weiter hervorgehoben . Möchte, dass die Füntel-Regel bei der Besteuerung Anwendung findet und dass im Jahr der Auszahlung kein Einkommen beziehe, um Steuern zu sparen bzw. mit meiner Kalkulation hinzukommen. Meine Frage:
Kann ich beim Finanzamt Probleme bekommen, wenn der Aufhebungsvertrag geprüft wird ? Oder wie lautet die Handlungsempfehlung.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.08.2020
11:18 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 26.08.2020
11:35 Uhr

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Beantwortet am 26.08.2020 11:35 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 915

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Abfindung)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Ersteinschätzung wie folgt beantworten.

Grundsätzlich kann die Fünftelregelung ja nur auf den Betrag angewendet werden, der auf die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entfällt. Daher wäre es aus meiner Sicht schädlich, wenn ein Teil der Abfindung auf den Genussschein und die nächste Ausschüttung entfällt. Auch wenn diese betragsmäßig hier nicht explizit genannt werden, kann das Finanzamt hier vom Abfindungsbetrag ggfs ...



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