Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Abfindung"

Rückgabe von Genussscheine als Bedingung für Aufhebungsvertrag bzw. Aufhebungssumme

Gefragt am 26.08.2020
11:18 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1135

 

Es geht um einen Entwurf f. einen Aufhebungsvertrag, den mir mein Arbeitgeber angeboten hat. Eine Bedingung darin ist, dass ich meine Namengewinnscheine meiner AG (Genussscheine) wieder zurückgeben muss, wo ich bislang jährlich eine hohe Gewinnausschüttung erhalten habe, der Nennbetrag ist vergleichsweise von geringem Wert, den ich wieder zurückerhalten würde; wörtlich im Vertrag etwas unscheinbar " vorhandene Namensgewinnscheine müssen zurückgegeben werden". Bei der Festsetzung der Abfindungshöhe wurde freilich neben dem Verlust des Arbeitsplatzes, auch der Verlust der nächsten Gewinnausschüttungen teils berücksichtigt, wenn auch nicht weiter weiter hervorgehoben . Möchte, dass die Füntel-Regel bei der Besteuerung Anwendung findet und dass im Jahr der Auszahlung kein Einkommen beziehe, um Steuern zu sparen bzw. mit meiner Kalkulation hinzukommen. Meine Frage:
Kann ich beim Finanzamt Probleme bekommen, wenn der Aufhebungsvertrag geprüft wird ? Oder wie lautet die Handlungsempfehlung.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.08.2020
11:18 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 26.08.2020
11:35 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 26.08.2020 11:35 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1135

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Abfindung)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Ersteinschätzung wie folgt beantworten.

Grundsätzlich kann die Fünftelregelung ja nur auf den Betrag angewendet werden, der auf die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entfällt. Daher wäre es aus meiner Sicht schädlich, wenn ein Teil der Abfindung auf den Genussschein und die nächste Ausschüttung entfällt. Auch wenn diese betragsmäßig hier nicht explizit genannt werden, kann das Finanzamt hier vom Abfindungsbetrag ggfs ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Abfindung"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 0 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Abfindung"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung