Rückstellungen aufgrund einer Abfindungszahlung
Gefragt am 16.02.201116:50 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4747
Sehr geehrte Damen und Herren,
Situation:
Ich musste vor 4 Jahren Privatinsolvenz w/ Schrottimmobilien und Immobilienbetrügerein anmelden. Diese Privatinsolvenz wurde vorzeitig beendet, da ich in 2009 meinen Arbeitsplatz verkauft habe und eine größere Abfindungssumme der Masse zur Verfügung stellen konnte. Seitdem bin ich mit 63 Jahren im Vorruhestand. Ich bin zu 90 % behindert durch ein Krebsleiden.
Die Abfindung war mitunter auch gedacht, die Rentenminimierung teilweise auszugleichen.
Ich erhalte seit 9/2009 eine Betriebsrente sowie die normale BfA-Rente.
Diese reicht jedoch nicht mehr aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ich arbeite seit Anfang 2010 nebenberuflich als Freiberufler.
Frage an die Steuerberatung:
1) Kann ich in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009, die ich derzeit bearbeite,
eine Rückstellung machen für die Folgejahre für:
1a) Rechtsanwaltskosten, verursacht durch die Privatinsolvenz in Höhe von ca. € 7.000,00
1b) Existenzgründungskosten für die Folgejahre als selbständiger Immobilienmakler
1c) sonstiges aufgrund der gegebenen Situation.
Durch die Abfindung betrug die abgeführte Einkommensteuer 2009 über € 80.000,00,
Ich habe keinerlei Freibeträge in der Lohnsteuerkarte.
Es besteht ein Verlustvortrag auf Vermietung- und Verpachtung in Höhe von €63.000,00.
Für eine kurzfristige Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang K.
16:50 Uhr
Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Abfindung)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das steuerliche Ergebnis beeinflussen.
Die Kosten der Privatinsolvenz stellen nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar und sind daher nicht steuerlich berücksichtigungsfähig.
Grundsätzlich können Sie die Aufwendungen für die Gründung Ihres Unternehmens steuerlich geltend machen. Allerdings ist die Bildung von Rückstellungen (wenn Sie buchführungspflichtig sind oder dies freiwillig tun) nur für solche Aufwendungen möglich, die bereits im Jahr 2009 begründet worden sind ...
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