Fünftelregelung wurde nicht angewandt
Gefragt am 30.12.201008:54 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 18979
Hallo und guten morgen,
ich hätte eine Frage:
ich habe im August 2010 einen Aufhebungvertrag mit meiner AG geschlossen. Austritt wird der 31.12.2010 sein. Hintergrund des späten Austritts war, dass ich die Kündigungsfrist nahezu einhalten wollte wg. Arbeitsamt, was für die Ag auch kein Problem war.
Seit August 2008 bin ich in Elternzeit, der Vertrag wurde als während der Elternzeit geschlossen. Von September 08 - ca. Juno 2009 habe ich Elterngeld bezogen. Meine Einkommen lag 2009 aufgrund einer rückwirkenden Auszahlung Ergebnisbeteiliung für 2008 bei schlappen 1080 Euro. Ansonten hatte ich in 2009 und 2010 keine Einkünft, bis das halbe Jahr in 2009 eben das Elterngeld
Die Abfindungssumme beträgt 103.292 Euro und wurde mit der Entgeltabrechnung jetzt komplett in einem ausbezahlt.
Ich habe nun die Gehaltsabrechnung erhalten und mit entsetzten festgestellt, dass die Fünftelregelung seitens des Arbeitsgebers nicht angewendet wurde. Können Sie mir sagen weshalb?
Aufgrund der oben erwähnten Punkte müsste sie doch auf jeden Fall greifen, oder?
08:54 Uhr
Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Abfindung)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie bei einer Entlassungsabfindung von der 1/5-Regelung profitieren wollen, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein. Insbesondere muss es zur "Zusammenballung von Einkünften" durch eine Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1) kommen.
"Zusammenballung von Einkünften" heißt, Sie bekommen durch die Entlassungsentschädigung mehr Geld, als Sie bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses erhalten hätten (BFH vom 04.03.1998 - BStBl II S. 787).
Allerdings muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die für eine Anwendung der Fünftelregelung erforderlichen Voraussetzungen zu überprüfen ...
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