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Abfindung / Hochzeit

Gefragt am 25.07.2011
13:41 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6633

 

Guten Tag,


ich bin zum 01.07.2011 mit einem Aufhebungsvertrag und einer Abfindung von 43.000 Euro aus der Firma geschieden.
Es wurde die Fünftelregelung angewendet bei Steuerklasse 1
(2 Kinder).Ich bin nun arbeitslos.
Wir möchten dieses Jahr heiraten. Es wird aber bei der Steuererklärung so berechnet als wäre man das ganze Jahr verheiratet gewesen.
Muss ich damit rechnen, dass ich dann Steuern für die Abfindung nachzahlen muss?

Danke

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.07.2011
13:41 Uhr
StB Manuela Ponikwar StB Manuela Ponikwar Beantwortet am 26.07.2011
11:09 Uhr

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Beantwortet am 26.07.2011 11:09 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6633

Antwort von StB Manuela Ponikwar (Frage zu Abfindung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

danke für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Geleistete Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes werden als Entschädigung nach §24 Nr. 1 EStG nach der Fünftelregelung §34 EStG besteuert, wenn das Kriterium der "Zusammenballung" erfüllt ist und die Zahlung in einem Jahr erfolgt.

D.h. Sie müssen mit bzw. wegen der Abfindung in dem betreffenden Jahr mehr Einkommen haben, als wenn das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt worden wäre.

Übersteigt die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung (+ggf. erhaltende Leistungen, die es sonst nicht gegeben hätte, z.B. Arbeitslosengeld oder Einkommen aus neuem Arbeitsverhältnis) die bis zum Ende des Jahres entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften daher stets erfüllt ...



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