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1/5-Regel, Zusammenballung, Gründungszuschuss

Gefragt am 17.07.2011
18:14 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5125

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Mein Auflösungsvertrag stammt aus dem Jahre 2007; ich war dann noch 2 Jahre mit einem reduzierten Einkommen bei der Firma beschäftigt (in einer sog. „betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit“).

2009 erhielt ich dadurch noch 10 Monate Gehalt und anschliessend 2 Monate ALG1.
Die Abfindung (genauer: Abfindung+Kündigungsfristausgleich) erhielt ich im Jahre 2010.

2010 erhielt ich noch einen Monat ALG1 und dann für 9 Monate den steuer- und progressionsfreien Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit um mich selbstständig zu machen.
Die Selbstständigkeit führte 2010 zu einem negativen Einkommen.


Frage1:
Zählt der Gründungszuschuss (bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte ich ihn nicht erhalten) genauso wie das ALG1 (das aber mit Progressionsvorbehalt) zum Vergleich bei der „Zusammenballung von Einkünfte“ hinzu ?

Frage2:
Mit welche Vorjahr (VZ) wird bei der „Zusammenballung von Einkünfte“ in meinem Fall verglichen, und wird dazu der reine Bruttoarbeitslohn -oder nach Abzug von z.B. Werbungskosten- herangezogen?

Frage 3:
Zählt zur „Entschädigung“ neben der reinen Abfindung auch der Kündigungsfristausgleich dazu ?


Im Voraus vielen Dank.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 17.07.2011
18:14 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 18.07.2011
10:18 Uhr

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Beantwortet am 18.07.2011 10:18 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5125

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Abfindung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Eine Abfindung wird nicht ohne weiteres mittels Fünftelregelung nach § 34 Abs. 2 EStG ermäßigt besteuert. Dies ist nur dann der Fall, wenn es infolge der Abfindungszahlung zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Damit soll die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs der Steuervergünstigung abgemildert werden. Eine Zusammenballung von Einkünften ist anzunehmen, wenn das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als es dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge gewesen wäre (BFH-Urteil vom 27 ...



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