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Frag einen Steuerberater zum Thema Vorsteuer

Besteuerung einer Photovoltaiganlage

Wir möchten auf unser Haus eine Photovopltaikanlage im Wert von 26.000,00 Euro und einer Leistung von 6,90 KWp P noch dieses Jahr installieren lassen. Der Gewinn wäre ca. 190,00 Euro pro Monat. Der Betrag wird finanziert auf 10 Jahre mit einem Zinssatz von effekt. 3,8 %. Unser durchschnittlicher Steuersatz der letzten Steuererklärung war 23,76%. Mit welchem Steuerabzug müssen wir pro Monat rechnen bzw. welche Vorsteuervorauszahlung müssen wir leisten (Pro Monat oder Vierteljahr)? Muss ein Kleinunternehmen angemeldet werden?

Mit freundlichen Grüßen
Peter Dumboeck

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Herr Dumboeck,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung von den Angaben im Sachverhalt abhängig ist. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen.

Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage stellt steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, § 15 EStG. Die entsprechenden Angaben können im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf der Anlage GSE gemacht werden.

Grundsätzlich unterliegen Sie damit auch der Gewerbesteuerpflicht. Sofern Sie kein weiteres Gewerbe betreiben, dürften Sie mit der von Ihnen betriebenen Anlage allerdings nicht den Freibetrag von 24.500 Euro erreichen, so daß die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung nicht notwendig ist.

Umsatzsteuerlich sind Sie mit dem Betrieb der Anlage Unternehmen und unterliegen somit ebenfalls der Umsatzsteuerpflicht. Zwar können Sie als Kleinunternehmen eingestuft werden, wenn Sie im laufenden Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz machen und im kommenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten. Allerdings ist im Regelfall die Option zur Regelbesteuerung sinnvoller, weil Sie die im Rahmen des Erwerbs der Anlage gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer in diesem Fall vom Finanzamt erstattet bekommen.

Gewerbeaufsichtsrechtlich stellt das Kleingewerbe keinen anmeldepflichtigen Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Fläche der Anlage unter 30 qm liegt. Diese aufsichtsrechtliche Einordnung beruht die Qualifikation der Einkünfte aus steuerrechtlicher Sicht allerdings nicht.

Ob eine Vorauszahlung durch das Finanzamt festgesetzt wird, kann nicht lediglich aufgrund der Angaben aus dem Sachverhalt beurteilt werden, weil dazu Ihre gesamte steuerliche Situation zu betrachten ist. Es ist zu beurteilen, ob die festgesetzte Jahressteuer unter Berücksichtigung sämtlicher Einkunftsarten höher ist als die durch andere Vorauszahlungen oder Abzüge (z. B. Lohnsteuerzahlungen). Erst wenn dies der Fall ist, kommt die Festsetzung einer Vorauszahlung in Betracht. Sollte dies der Fall sein, zu sind die Vorauszahlungen jeweils am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. fällig.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt

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Experte für Vorsteuer

Oliver Burchardt