Honorare und Fahrtkostenerstattungen
Januar 24, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Ein kirchlicher Förderverein, der die Organisation von Heiligen Messen unterstützt, will kleinere Geldbeträge, die an unterschiedliche, nicht regelmäßig tätig werdende Organisten (Orgelspieler) für kirchenmusikalische Begleitung bezahlt werden, in den Ein- und Ausgaben aufführen. Es handelt sich um geringe Geldbeträge(pro Hl. Messe ca. 30 EUR), die weit unter üblichen Honoraren liegen. Welche sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen gelten hier und welche Angaben müssen auf Quittungen des Fördervereins erscheinen?
Desweiteren sollen Fahrtkostenzuschüsse zu den Benzinkosten der Geistlichen ausbezahlt werden. Die Beträge liegen unterhalb der steuerfreien 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Welche Angaben müssen auf der Quittung stehen und welche steuerrechtlichen Verpflichtungen hat der Förderverein?. Besten Dank!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ein kirchlicher Förderverein wird in der Regel als eingetragener Verein (e.V.) geführt.
Da die Organisten nebenberuflich mit wenigen Stunden in der Woche für deb eingetragenen Verein tätig sind, liegt kein Arbeitsverhältnis zwischen Verein und Organist vor, wenn die Tätigkeit in der Woche 6 Stunden durchschnittlich nicht übersteigt. Es liegt somit kein lohnsteuerlich-und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Die Organisten versteuern das Honorar als Einkünfte aus selbst. Tätigkeit (keine Gewerbeanmeldung erforderlich) in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung. Dabei sind bei den Organisten, sofern sie nicht mehr als 2.100 Euro jährlich vereinnahmen, diese Beträge gänzlich steuerfrei (Freigrenze). In diese Grenze fällt auch der Fahrtkostenersatz.
Der eingetragene Förderverein muss lediglich auf die Quittung unter Angabe des Datums, das gezahlte Honorar und den Fahrtkostenersatz aufführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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