Stundungsantrag Rückzahlung VST wurde abgewiesen
Juli 26, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Durch eine Fehlbuchung habe ich mit der UST VA für das 4. Quartal d.VJ. eine zu hohe VST Erstattung erhalten. Mit der UST Jahreserklärung ist nun eine UST Zahllast von ca. 1,7 festgestellt worden. Ich habe eine Ratenzahlung beantragt, die erste Rate wurde bereits beglichen. Es handelt sich lediglich um zwei weitere Raten Ende August und Ende Oktober je 0,5K. Das FA hat die Ratenzahlung mit folgender Begründung abgelehnt:
"Das UST system stellt durch die Wechselwirkung von Steuerschuld beim leistenden Unternehmer und gleichzeitigem VST abzug beim Lstgs.empfänger Wettberwerbs- und Kostenneutralität im unternehmerischen Bereich her. Die UST bleibt daher regelmässig bei der Kalkulation außer Betracht. In der Abführung der Beträge ans FA liegt somit keine erheblich Härte i.S. d. § 222 AO 1977 vor. Das gilt auch dann, wenn den Kunden Zahlungszielen eingeräumt oder stillschweigend gewährt wurden."
Für mich bedeutet es aber eine erhebliche Härte, denn die Steuererstattg. aus dem VJ von mehrern tsd. €´s lässt lt. FA wegen Wechsel des Zuständigkeitsbereiches auf sich warten. Wenn ich einfach Widerspruch einlege und somit die Ausseztung der Vollziehung beantrage, könnte ich Zeit schinden, einfach die Ratenzhlg. bis Ende September weiterleisten und dann den Widerspruch wieder zurücknehmen. Die lächernlichen SZ kann ich mir dann wohl noch so gerade erlauben. Diese Lösung ist aber wohl nicht die Allerbeste, daher die Frage an Sie als Experten. Was ist das Beste, was ich tun kann, um die Ratenzahlung am Ende zu verwirklicht haben?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
- Die Finanzbehörden können nach Ermessen (§ 5 AO) USt-Schuld ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
- Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn die sofortige Zahlungsverpflichtung den Steuerschuldner seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde (Stundungsbedürftigkeit).
- Außerdem darf der Steuerschuldner die finanzielle Notlage nicht selbst herbeigeführt haben (Stundungswürdigkeit). In diesen Fällen wäre eine Stundungswürdigkeit beispielsweise grundsätzlich gegeben, wenn z.B.
* durch gesundheitliche Gründe die für die erwartete Steuernachzahlung angespart Beträge aufgebraucht wurden.
* das Finanzamt überraschend Werbungskosten streicht und dadurch es statt der erwarteten Erstattung zu einer Steuernachzahlung kommt, oder
* bei einer Betriebsprüfung es zu einem erheblichen Mehrergebnis kommt, wobei keine Steuerhinterziehung nicht vorliegt...
- Falls die Steuererstattung aus dem VJ unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde, können Sie auch USt-Schuld nach § 226 AO gegen Erstattung aus dem VJ aufrechnen lassen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und stehe Ihnen für weitergehende Fragen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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