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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Innergemeinschaftliches Verbringen, Nichtkauf oder Erwerb, UST faellig in Deutschland?

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Frage lösen:

Muss ein Erwerber (Krankenhaus), wenn er Ware (Warencode 902212) aus USA nach Madrid/Spanien importiert, dort zollamtlich für den freien Verkehr abfertigen lässt und diese Ware anschließend nach Deutschland bringt, diese hier bzgl. Umsatzsteuer/Einfuhr-Umsatzsteuer versteuern?

Dies ist kein innergemeinschaftlicher Erwerb, da es in Spanien keinen Verkäufer gibt. Dies ist möglicherweise - und dieses bitte ist zu klären - eine "innergemeinschaftliche Verbringung".

Der Erwerber (Krankenhaus) hat keine Betriebsstätte in Madrid/ Spanien.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Schaffung des europäischen Binnenmarktes und der Wegfall der Grenzzollstellen hat zur Konsequenz, dass grenzüberschreitende Leistungen im Binnenmarkt nicht mehr der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegen. Im Rahmen einer Übergangsregelung gilt für den kommerziellen Warenverkehr jedoch weiterhin das Bestimmungslandprinzip, nach dem Warenerwerbe grundsätzlich erst im Bestimmungsland mit der Umsatzsteuer belastet werden. Anders als bisher wird hierbei jedoch nicht die Einfuhr besteuert, sondern der innergemeinschaftliche Erwerb.

Dem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gleichgestellt ist das innergemeinschaftliche Verbringen. Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn

- ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens
- aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates
- zu seiner (dauerhaften) Verfügung

in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet und den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.

Sogenannte Schwellenerwerber unterliegen grundsätzlich nur dann der Erwerbsbesteuerung, wenn die innergemeinschaftlichen Erwerbe einen bestimmten Umfang überschreiten oder wenn zur Erwerbsbesteuerung optiert wurde. Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG sind
auch Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (beispielsweise Krankenhäuser bezüglich der medizinischen Leistungen, § 4 Nr. 14 ff. UStG)

Diese Unternehmer haben innergemeinschaftliche Erwerbe nur zu versteuern, soweit die folgende Erwerbsschwelle überschritten wurde:

Gesamtbetrag der Entgelte für diese Erwerbe im vorangegangenen Jahr mehr als 12.500 € oder im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 12.500 €.

Nach § 4b UStG sind innergemeinschaftliche Erwerbe von bestimmten Gegenständen, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre, steuerbefreit.

Bitte beachten Sie, dass die auf den innergemneinschaftlichen Erwerb zu entrichtende Umsatzsteuer gemnäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzugsfähig ist.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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