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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

EU Reihengeschäft

Ein Deutscher Unternehmer bestellt Ware bei einem Schweizer Unternehmer. Der Schweizer Unternehmer liefert die Ware an einen Italienischen Unternehmer.
Der Schweizer Unternehmer richtet seine Rechnung an den Deutschen Unternehmer. Der Deutsche Unternehmer richtet seine Rechnung an den Italienischen Unternehmer.
Fragen:
1) Muss in Deutschland oder in der Schweiz Umsatzsteuer berechnet werden ?
2) Müssen in Deutschland oder in der Schweiz Intrastat-oder
Zusammenfassende Meldungen abgegeben werden.
gruss

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben beruht. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen.

In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kommt es teilweise darauf an, wer nach den vereinbarten Lieferkonditionen der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Danach richtet sich die Frage, wo der Ort der Leistung liegt und demnach auch, wo die Versteuerung vorzunehmen ist.

Da die bewegte Lieferung durch den schweizer Unternehmer erfolgt, liegt hier zunächst der Ort der Lieferung. Diese Lieferung ist in der Schweiz als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Da die Schweiz kein Mitglied der EU ist, gelten die Regelungen über die Intrastat-Meldungen nicht. Allerdings hat die Schweiz Regelungen über eine Handelsstatistik, die Intrastat vergleichbar ist. Hier werden Meldepflichten ausgelöst.

Die zweite Lieferung, die durch Sie an den italienischen Unternehmen als ruhende Lieferung ausgelöst wird, findet in Italien statt und ist dort steuerbar. Allerdings beantwortet das nicht die Frage, ob die Lieferung dort auch steuerpflichtig ist.

Steuerpflicht in Italien besteht dann, wenn Sie die Einfuhrumsatzsteuer schulden. In diesem Fall müssen Sie die Ware in Italien einführen, sich bei einem italienischen Finanzamt registrieren lassen und die Einfuhrumsatzsteuer anmelden. Sie erhalten den Vorsteuerabzug aus der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer. Gleichzeitig müssen Sie Ihrem Kunden eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener italienischer Umsatzsteuer ausstellen. Die Umsatzsteuer müssen Sie an den italienischen Fiskus abführen, gleichzeitig kann Ihr Kunde die Vorsteuer abziehen.

Schuldet Ihr Kunde die Einfuhrumsatzsteuer, ist die Lieferung in Italien steuerfrei. In diesem Fall dürfen Sie keine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen. Ansonsten schulden Sie die italienische Umsatzsteuer, während Ihr Kunde keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Da bei beiden Fallgestaltungen in Deutschland keine steuerbaren Umsätze ausgeführt werden, entfallen Meldepflichten. Allerdings müssen in Italien entsprechende Erklärungen abgegeben werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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Oliver Burchardt