Wechsel der Steuerklasse in Elternzeit
Mai 14, 2010 | 15,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Guten Tag,
ich bin in der 19. Woche schwanger und beschäftige mich aktuell mit dem Thema Steuerklassenwechsel in der Elternzeit.
Ich gehe vom 29.08. - 02.12. in Mutterschutz. Danach beginnt die Elternzeit.
Zur Zeit haben mein Mann und ich die Steuerklasse IV.
Ich frage mich, ob wir während meiner Elternzeit die Steuerklassen wechseln sollen.
Mein Mann in die III und ich in die V.
Mein Bruttoverdienst zur Zeit: 2.460 €, das meines Mannes beträgt 2.100 €.
Die Frage ist, ob wir mit einer Nachzahlung zu rechnen haben und wenn ja, ob sich der Steuerklassenwechsel dann noch lohnen würde.
Ich möchte dann ab spätenstens August 2011 wieder arbeiten. Wechseln wir dann wieder beide in die IV?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Lohnsteuerabzug und die Wahl der Steuerklassen dienen dazu, unterjährig Lohnsteuerzahlungen als Abzug vom Arbeitslohn zu bestimmen, die der Einkommensteuerschuld möglichst genau entsprechen. Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, eine Art Vorauszahlung.
Die Einkommensteuer wird per Bescheid festgesetzt. Dabei wird die entrichtete Lohnsteuer angerechnet.
Die Lohnsteuer und die Steuerklassenwahl beeinflussen zwar je nach Steuerklasse den Netto-Lohn, nicht jedoch die zu zahlende Einkommensteuer. Bei einer "günstigen" Lohnsteuerklasse wird wenig Lohnsteuer einbehalten, aber auch weniger angerechnet.
Die Steuerklassenwahl kann sich also nicht in dem Sinne "lohnen", dass Steuern gespart werden. Sie kann sich aber insofern lohnen, dass unterjährig nicht zuviel Lohnsteuer einbehalten wird und damit hohe Steuererstattungen finanziert werden.
Das Elterngeld wird steuerfrei ausgezahlt, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass der Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen ansteigt. Somit ist bei der Wahl von Steuerklasse III für Ihren Mann mit einer gewissen Nachzahlung zu rechnen. Da die Steuerklasse IV für Ihren Mann in dieser Konstellation jedoch wesentlich ungünstiger wäre, sollten Sie von dem höheren Netto-Lohn bei Steuerklasse III etwas zurücklegen, um eine spätere Nachzahlung zu bestreiten. Dies ist die günstigere Lösung als das ganze Jahr eine Steuererstattung anzusparen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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