Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Steuerklassen

Lohnsteuerklassenkombination bei Privatinsolvenz

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein zukünftiger Ehemann befindet sich seit Mai 2010 in der Privatinsolvenz (unseres Wissens nach noch keine Wohlverhaltensphase). Bruttoverdienst 2.300 Euro, Firmenwagenversteuerung 216,14 Euro (davon versteuert AG 101,00 Euro pauschal), laufende Entgeltumwandlung in Höhe von 75,00 Euro. Bei Steuerklasse 1, katholisch und einem Kinderfreibetrag von 0,5 beträgt der pfändbare Abzug derzeit 137,05 Euro.

Ich verdiene ebenfalls 2.300 Euro.

Nun heiraten wir am 1.7.2011 und möchten in naher Zukunft ein gemeinsames Kind. Um einen höheren Mutterschutzzuschuss und später dann ein höheres Elterngeld zu erhalten, empfiehlt es sich doch, dass die Ehefrau die Steuerklasse 3 wählt und der Ehemann logischerweise Klasse 5.

Ist das in unserem Fall, da mein Verlobter in der Insolvenz ist, empfehlenswert? Wie wirkt sich das alles auf den Lohnsteuerjahresausgleich aus? Getrennt oder gemeinsam veranlagen? Muss ich dann evtl. viel nachzahlen und mein Verlobter bekommt einiges erstattet, muss das aber dann an den Insolvenzverwalter abgeben?

Vorab vielen Dank für die Auskunft!


Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Wechselt ein verheirateter Schuldner in die Lohnsteuerklasse V, ergeben sich bei ihm hohe Lohnsteuerabzüge. Diese drücken den bei ihm pfändbaren Gehaltsanteil, also seinen Nettolohn und erhöhen gleichzeitig den – oft nicht mitgepfändeten – Rückzahlunganspruch beim Lohnsteuerjahresausgleich.

Der Gläubiger kann einen Abänderungsantrag an das Vollstreckungsgericht unter Berufung auf BGH (4.10.05, VII ZB 26/05)stellen.

Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, kann bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahr der Pfändung sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse behandelt werden.

Hat er nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse gewählt oder diese für das folgende Kalenderjahr beibehalten, gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist.

Dis gilt auch, wenn nach der Heirat erst die Steuerklasse V gewählt werden kann. Es ist also anzuraten, die dem Einkommen entsprechende Kombination IV/IV, eventuell mit Faktorverfahren zu wählen.

Vor dem Hintergrund des Elterngeldes ist selbstverständlich die Steuerklasse III für die Ehefrau empfehlenswert. Ob dies einen sachlich zu rechtfertigenden Grund für die Wahl dieser Steuerklassenkombination im Hinblick auf den Gläubigerschutz darstellt, vermag ich als Steuerberater nicht zu beurteilen. Dies bedarf einer Rechtsberatung, zu der Steuerberater nicht befugt sind.

Auf die letztlich zu entrichtende Einkommensteuer hat die Steuerklassenwahl keinen Einfluss. Je höher der Lohnsteuerabzug bei Ihrem Mann, desto mehr wird bei Ihm im Rahmen der Veranlagung auch angerechnet. Eine per Aufteilungsbescheid ermittelte Steuererstattung für diesen Ehegatten steht selbstverständlich zur Schuldentilgung zur Verfügung.

Letztlich sind die Ergebnisse immer recht vergleichbar, insofern Ihr Mann zuviel erhobene Lohnsteuer zur Schuldentilgung verwenden muss, wenn dies der Insolvenzplan vorsieht, bzw. bei geringer Lohnsteuerbelastung ein höheres pfändbares Einkommen entsteht.

Quintessenz dieser Überlegungen ist die Beinflussung Ihres Eltergeldes über die Lohnsteuerklassenwahl. Die Zulässigkeit vor dem Hintergrund des Insolvenzverfahrens ist nicht steuerrechtlicher Natur und muss gesondert beraten werden.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Bewertung dieser Frage

Wie hilfreich war die Antwort des Experten?
Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Experten?
Wie empfehlenswert ist der Experte?

Experte für Steuerklassen

Michael Herrmann

Michael Herrmann

Köln

Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG



Diplom-Finanzwirt

MICHAEL HERRMANN

Steuerberater



Anschrift:

Severinstrasse 175-177

50678 Köln



Postfach 25 03 06

50519 Köln



Bürozeiten:

Mo-Fr: 09.00-17:30 Uhr





Kommunikation:

Telefon: 0221 / 3 48 91 09

Fax: 01805 / 039 000 87 62 (0,12 ? pro Minute)

Mobil: 0177 / 455 00 54

eMail: beratung@steuer-mobil.de

Internet: www.steuer-mobil.de



Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

vollständiges Profil