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Frag einen Steuerberater zum Thema Steuerklassen

Scheidung/Trennung

Ich lebe von meiner Frau seit Ende Juni 2011 getrennt.
Unser Sohn (21 Jahre)ist in der Ausbildung zum Erzieher
und lebt bei mir.
Meine Frau hat sich eine Wohnung genommen und arbeitet
z.Zt in einem Baumarkt.Zur Zeit ist sie in Steuerklasse 5.
Ich bin in Steuerklasse 3.
Meine Frage: Wann muß ich dem Finanzamt die Trennung melden,
welche Steuerklasse bekomme ich dann und welche meine Frau?
Bei einem Wechsel der Steuerklasse bedeutet das,was?
Wenn ich in eine für mich ungünstige Steuerklasse komme
ändert Sich das wieder.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Zunächst wird es zwischen Lohnsteuerabzug und Einkommensteuerveranlagung unterschieden:

Lohnsteuerabzug ist eine Art Einkommensteuervorauszahlung. Die Steuerklasse bestimmt die Höhe des Lohnsteuerabzugs. Eheleute können auf Antrag Steuerklassenkombination 3/5 zugeteilt bekommen, welche Ihrer jetzigen Situation entspricht. Solange die Eheleute nicht endgültig geschieden sind, kann die zugeteilte Steuerklassenkombination im Trennungsjahr noch beibehalten werden. Es besteht oft noch Möglichkeit, dass sich die Eheleute nach Trennung in bestimmten Zeitraum wieder zusammenfinden. Eheleute sind daher nicht verpflichtet, sich nach Trennung sofort bei Finanzamt zu melden.

Einkommensteuerveranlagung findet nach Ablauf eines Veranlagungszeitraums statt, z.B. nach 31.12.2011. Dabei wird die tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer festgesetzt. Übersteigt die vorab abgezogene Lohnsteuer die festgesetzte Einkommensteuer, bekommt Steuerpflichtiger eine Steuererstattung. Im umgekehrten Fall entsteht eine Steuernachzahlung für Steuerpflichtigen. Die Steuerfestsetzung hängt u.a. von der Veranlagungsart ab. Eheleute können nur Zusammenveranlagung wählen, wenn sie im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben. Sie müssen daher bei der Einkommensteuererklärung angeben, seit wann sie dauernd getrennt leben.

Ihrer Darstellung zufolge gehe ich davon aus, dass Sie und Ihre Frau seit Ende Juni 2011 getrennt leben. Sie müssen dem Finanzamt Ihre Trennung für das Trennungsjahr 2011 noch nicht melden, wenn ein dauernd getrenntes Leben noch nicht festzustellen ist. In diesem Fall können Sie die gültige Steuerklassenkombination beibehalten. Wenn Sie in 2012 dauernd (das gesamte Jahr über) getrennt von Ihrer Frau leben würden, sind Sie zum 1.1.2012 anzeigepflichtig und müssen Sie die ungünstigeren Steuerklassen I oder II wählen. Die Steuerklasse II ist wegen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende etwas günstiger als Steuerklasse I. Sie können Steuerklasse II bekommen, wenn u.a. Ihr Sohn bei Ihnen angemeldet ist und Sie für Ihren Sohn Kindergeld erhalten.

Die dauernde Trennung führt zu einem höheren Lohnsteuerabzug bei einer Steuerklasse I oder II. Der Vorteil der Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting besteht dadurch auch nicht mehr.

Ich hoffen, ich konnte Ihnen mit meiner Ausführung dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

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Dr. Yanqiong Bolik

Dr. Yanqiong Bolik

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