Auslandsaufenthalt Steuerklasse 3
Oktober 24, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Sehr geehrter Herr/Frau SteuerberaterIn
Ich bin verheiratet und werde ab Januar 2011 für 2 Jahre in die USA gehen. Im ersten Jahr werde ich entsendet, d.h. ich werde weiterhin von meinem deutschen Arbeitgeber (Universitätsklinik) bezahlt. Meine Ehefrau erhält ein DFG Stipendium und hat somit meinesswissens kein Steuerpflichtiges Einkommen. (im zweiten Jahr erhalten wir beide ein Stipendium) Aktuell haben wir beide die Steuerklasse 4, weil wir in etwa gleich viel verdienen.
Nun ist meine Frage ob für mich ein Wechsel in die Steuerklasse 3 im ersten Jahr des Auslandsaufenthaltes möglich ist und lohnt? Muss ich dafür einen Wohnsitz in Deutschland behalten?
Besten Dank für Ihre Hilfe
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerliche Beurteilung, ggf. auch wesentlich, ändern.
Zunächst ist zu klären, welchem Staat überhaupt das Besteuerungsrecht zusteht. Nur wenn das Besteuerungsrecht bei der Bundesrepublik liegt, ist die Frage nach der Steuerklasse relevant.
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, daß Sie im Rahmen eines Forschungsaufenthalts in die USA gehen und damit die Bedingungen des Art. 20 DBA USA erfüllen. Danach wären Sie in der Bundesrepublik weiterhin steuerpflichtig, sofern Sie hier einen Wohnsitz beibehalten.
Damit müßte Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer weiterhin einbehalten. Ein Wechsel in die Steuerklasse 3 ist damit möglich. Ob ein solcher Wechsel sinnvoll ist, kann grundsätzlich nur im Einzelfall beantwortet werden. Wenn Ihre Ehefrau kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, ist ein solcher Wechsel allerdings sinnvoll.
Ob das Stipendium Ihrer Ehefrau allerdings wirklich steuerfrei ist, kann ich im Rahmen eines solchen Forums nicht prüfen. Nach einer Verfügung der Finanzverwaltung ist bspw. das Heisenberg-Stipendium nicht steuerfrei, Stipendien aus dem Hochschulsonderprogramm II sind allerdings steuerfrei.
Ich bitte Sie zu beachten, daß meine Beurteilungen in Ihrem Fall eine detaillierte steuerliche Beratung nicht ersetzen können. Das Doppelbesteuerungsrecht ist sehr komplex und ob wirklich alle Voraussetzungen des Art. 20 DBA USA vorliegen, kann nur anhand des tatsächlichen Arbeitsvertrages ermittelt werden. Gleiches gilt für die Steuerfreiheit des Stipendiums Ihrer Ehefrau.
Ich stehe Ihnen gerne für eine solche detaillierte Beratung unter Anrechnung des hier gezahlten Betrages zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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