Versteuerung von Mitarbeiteraktien
Februar 6, 2023 | 90,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungprogramms erwerbe ich vergünstigt Aktien meines Arbeitgebers, dabei werden die Aktien mit einem Rabatt von 15% auf den Kurs am Tag des Kaufs erworben. Für den Aktienkauf werden im Rahmen einer Entgeltumwandlung pro Monat 10% des Bruttogehalts aufgewendet, d.h. diese 10% vom Bruttogehalt werden nicht versteuert und nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, genauso wenig der geldwerte Vorteil des diskontierten Aktienkurses. Auf den 10%-igen Teil der Entgeltumwandlung fallen bis zurBeitragsbemessungsgrenze Sozialversicherungsbeiträge an, auf den geldwerten Vorteil nicht.
Diese Aktien werden in den USA gekauft und in einem Depot in den USA durch einen US-Finanzdienstleister verwahrt und das Kaufprogramm über diesen durchgeführt.
Für diese Aktien besteht keine Halte-/Sperrfrist, somit sind sie sofort verfügbar.
Die Aktien werden in US-Dollar gehandelt und die Dividenden in US-Dollar ausgewiesen.
Dem Finanzinstitut liegt das Formular W-8BEN (Certificate of Foreign Status…) vor, die Dividenden unterliegen entsprechend einem 15%-igen Steuerabzug in den USA, Aktien wurden noch nicht veräußert.
Ich bin deutscher Staatsbürger und in Deutschland angestellt und wohnhaft, an dem Programm nehme ich seit 1.1.2022 teil.
Meine Frage:
- Müssen die steuerfreie Entgeltumwandlung und der geldwerte Vorteil in der Steuererklärung angegeben werden (wenn ja, wo, Anlage N, Zeile 21?) oder erfolgt die Berücksichtigung unter Anwendung der Freibeträge automatisch, z.B. durch eine Pflichtmitteilung des Arbeitgebers an sein Betriebsstättenfinanzamt?
- Sind die aus den Dividendenzahlungen aus diesen Aktien erzielten Erträge als Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben (diese Erträge werden zum Marktpreis direkt in weitere Aktienkäufe derselben Aktien investiert und in einem Unterdepot getrennt von den „echten“ Mitarbeiteraktien verwahrt)
- Wie sind die Erträge in Deutschland zu versteuern, wenn ich diese Aktien in den USA verkaufe und die Erträge auf einem (Dollar-)Konto in den USA verbleiben, sind die tatsächlichen Veräußerungsgewinne auf Basis des tagesgenauen Umrechnungskurses nach FIFO-Prinzip nachzuweisen und zu versteuern ?
- Wie verhält es sich steuerrechtlich wenn ich diese Aktien nach Deutschland transferiere,
insbesondere wenn ich diese dann auch in Deutschland verkaufe, gilt dann zwingend für den Veräußerungsgewinn die Ersatzbemessungsgrundlage von 30% des Erlöses, oder werden zum Beispiel zu versteuernde, virtuelle Veräußerungsgewinne zum Transferstichtag (Differenz zum Einstandskurs an diesem Tag) angenommen und wird dann mit dem Tageskurs des Transferstichtags als Einstandskurs „weitergearbeitet“?
- Ist die steuerliche Behandlung unterschiedlich wenn ich die Aktien nicht nach Deutschland sondern in ein anderes Land der EU (speziell Irland) transferiere?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
- Müssen die steuerfreie Entgeltumwandlung und der geldwerte Vorteil in der Steuererklärung angegeben werden (wenn ja, wo, Anlage N, Zeile 21?) oder erfolgt die Berücksichtigung unter Anwendung der Freibeträge automatisch, z.B. durch eine Pflichtmitteilung des Arbeitgebers an sein Betriebsstättenfinanzamt?
Der Arbeitgeber meldet alle steuerpflichtigen Gehaltsbestandteile im Rahmen der Lohnsteuerjahresbescheinigung an das Finanzamt. Sie müssen nur dann selber etwas erklären, wenn Sie wissen, dass die Meldung unzutreffend ist.
- Sind die aus den Dividendenzahlungen aus diesen Aktien erzielten Erträge als Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben (diese Erträge werden zum Marktpreis direkt in weitere Aktienkäufe derselben Aktien investiert und in einem Unterdepot getrennt von den „echten“ Mitarbeiteraktien verwahrt)
- Wie sind die Erträge in Deutschland zu versteuern, wenn ich diese Aktien in den USA verkaufe und die Erträge auf einem (Dollar-)Konto in den USA verbleiben, sind die tatsächlichen Veräußerungsgewinne auf Basis des tagesgenauen Umrechnungskurses nach FIFO-Prinzip nachzuweisen und zu versteuern ?
Ja. Ausländische Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuereinbehalt sind in der Anlage KAP anzugeben. Es ist zu den amtlichen Umrechnungskursen jeweils tagesaktuell umzurechnen.
- Wie verhält es sich steuerrechtlich wenn ich diese Aktien nach Deutschland transferiere,
insbesondere wenn ich diese dann auch in Deutschland verkaufe, gilt dann zwingend für den Veräußerungsgewinn die Ersatzbemessungsgrundlage von 30% des Erlöses, oder werden zum Beispiel zu versteuernde, virtuelle Veräußerungsgewinne zum Transferstichtag (Differenz zum Einstandskurs an diesem Tag) angenommen und wird dann mit dem Tageskurs des Transferstichtags als Einstandskurs „weitergearbeitet“?
Sie müssen dafür darauf achten, dass die Anschaffungskosten bei der Depotübertragung der deutschen Depotstelle mitgeteilt werden.
- Ist die steuerliche Behandlung unterschiedlich wenn ich die Aktien nicht nach Deutschland sondern in ein anderes Land der EU (speziell Irland) transferiere?
Es bleiben dann ausländische Kapitalerträge, es gibt Unterschiede bei der Quellenbesteuerung (irische statt US-Quellenbesteuerung).
Ggf. können Besonderheiten nach den Doppelbsteuerungsabkommen vorliegen, z.B. wenn es Immobiliengesellschaften sind mit mehr als 50 % Immobilienanteil.
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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