Scheidung - Kindergeldanspruch für 3 Kinder - Prüfung einer gleichberechtigten Lösung
September 4, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Steuerberaterin, sehr geehrter Steuerberater,
Situation:
die Mutter unserer drei kindergeldberechtigten Kinder und ich sind seit vergangenem Jahr geschieden. Wir sind beide berufstätig, haben Steuerklasse II und einen Kinderfreibetrag von jeweils 1,5.
Die Mutter bezieht das Kindergeld für eins (219€) und ich für zwei unserer Kinder (444€). Sowohl das Kindergeld, als auch Kinderbonus zahlen wir auf ein gemeinsames Konto ein, das wir für Ausgaben unsere Kinder nutzen.
In der Lohnsteuererklärung geben wir jährlich jeweils die Hälfte des gesamten Kindergelds und Kinderbonus an, was uns insgesamt (also beiden Eltern) ausgezahlt wurde - unabhängig von dem was jeder zuvor tatsächlich von der Familienkasse auf sein eigenes Konto überwiesen bekommen hat, weil das Geld ja gemeinsam genutzt wird.
Ergänzend:
bei mir wurden vom Finanzamt für 2021 der Freibetrag für 1 Kind gemäß §32 Abs.6 EStG berücksichtigt - für die beiden weiteren Kinder wurden mir keine Freibeträge berücksichtigt, da die Vergleichsberechnung ergeben hat, dass die notwendige steuerliche Freistellung des Existenzminimums für diese Kinder bereits durch den Anspruch auf Kindergeld erreicht wurde.
Frage:
Ist diese "Methode" zwischen beiden Elternteilen finanziell ausgeglichen oder entsteht dadurch ein tatsächliches Ungleichgewicht, weil zwar bei der Einkommenssteuerberechnung vom Finanzamt jeweils mit der Hälfte der jährlichen Gesamtsumme gerechnet wird, ich aber tatsächlich mehr auf das gemeinsame Konto einzahle als die Mutter unserer Kinder?
Wären es ggf. dann ausgeglichen, wenn wir unabhängig von dem jeweils tatsächlich an uns ausgezahlten Kindergeld (219€ bzw. 444€) monatlich den gleichen Betrag auf das gemeinsame Konto einzahlen?
Vielen Dank für Ihre Stellungnahme!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Das Kindergeld wird bei der Veranlagung nicht mit dem tatsächlich erhaltenen Betrag, sondern mit dem Kindergeldansprcuh berücksichtigt. Beide Elternteile haben in Ihrem Fall jeweils den selben Kindergeldanspruch, jeweils hälftig für jedes der drei Kinder. In dieser Höhe wird der Kindergeldanspruch steuerlich berücksichtigt. An welchen Elternteil die Auszahlung erfolgt, ist dafür völlig unbeachtlich.
Die Verwendung der Gelder (Einzahlung auf ein gemeinsdames "Kinderkonto") ist dann jeweils als Unterhaltsleistung für die Kinder zu betrachten, da hiervon offenbar typische Unterhaltsleistungen finanziert werden. Diese Art der Mittelverwendung ist ein Vorgang der privaten Lebensführung und steuerlich unbeachtlich.
Somit ist eine Einzahlung in voller Höhe und Verwendung des Gesamtbetrags zum Unterhalt der drei Kinder eine zulässige und auch sachgerechte Verteilung des Kindergeldes.
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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