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Frag einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung

Steuerklasse nach langejähriger Trennung

Hallo,

ich lebe derzeit in Scheidung und habe mich von meiner Frau im Jahre 2012 getrennt, besitze ein Einfamilienhaus, aus dem ich damals ausgezogen bin (Juli 2012). Im Jahr 2016 habe ich dann die Scheidung eingereicht, verbunden mit dem Wechsel der Sterklasse 1 ab Januar 2016. Für das Jahr 2012 habe ich noch eine gemeinsame Steuererklärung mit meiner Frau eingereicht. Erst in 2015 habe ich mich wohntechnisch umgemeldet, um mich Anfang 2016 wieder zurückzumelden(Wiedereinzug in mein Haus).

Nun habe ich eine die Aufforderung des Finanzamtes erhalten, meine Steuererklärung 2015 abzugeben. Rein steuerrechtlich müsste ich ab 2013 die Veranlagung in Steuerklasse 1 vornehmen. Ich habe stets die laufenden Kosten für den Unterhalt (Unterhaltung des Eigenheims) sowie zusätzlichen Zuwendungen an meine Frau vorgenommen (Geldfluss nachweisbar).

Nun frage ich mich, welche Steuerklasse für die Jahre 2013, 2014 (auch noch ausständig) sowie 2015 ratsam ist. Wenn ich die Steuerklasse 3 und 5 eintrage, müsste ich mich mit meiner Frau einig sein, gleichzeitig läuft noch die Ermittlung der Höhe und Dauer des nachehelichen Trennungsunterhaltes. Auf der einen Seite müsste meine Frau seit 2012 bestrebt sein, eine Arbeit zu finden, auf der anderen Seite habe ich die Befürchtung, Gefahr zu laufen, dass ihre Rechtsvertretung daraus erwirken würde, dass die Trennung nicht im Jahr 2012 erfolgte (obgleich sie durch das Gericht so festgestellt wurde).

Welche Steuerklassen raten Sie mir für 2013, 2014 und für 2015 (mit meiner Frau würde ich mich einigen können)?
Welche Kosten könnte ich als Aufwendungen ansetzen, um meine Steuerlast zu reduzieren (z. B. Unterhalt, Kosten für Zinsen und Tilgung)?


Vielen Dank und viele Grüße

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Eine Möglichkeit zur Veränderung der Steuerklassen für zurückliegende Jahre haben Sie nicht mehr. Die Steuerklasse entfaltet keine Wirkung auf die Gesamtsteuer, sondern beeinflusst nur die Vorauszahlung. Am Jahresende stellt sich die Steuerbelastung durch die Einkommensteuererklärung von selbst ein, die Steuerklassen spielen dabei keine Rolle mehr.

Eine Zusammenveranlagung ist ab dem Jahr 2013 auch nicht mehr möglich, da Sie dauernd getrennt leben.

Leider gibt es nur die Möglichkeit, den Unterhalt abzusetzen und das auch nur beschränkt und mit hohen Hürden:
1. Sie können die Kosten als Sonderausgaben bis 13.805 € absetzen, wenn Ihre Frau dem per Unterschrift auf der Anlage U zustimmt. Ihre Frau muss dann den Unterhalt versteuern. Eine Pflicht, dem zuzustimmen, besteht nicht, Sie können sie nicht dazu zwingen.
2. Sollte Ihre Frau die Zustimmung verweigern, können Sie die Kosten bis zu 8.652 € als außergewöhnliche Belastung absetzen. Allerdings muß Ihre Frau hierzu dem Finanzamt gegenüber Ihre Einkünfte offenlegen, da ab einem Jahresverdienst von 624 € eine Kürzung erfolgt. Ist Ihre Frau dazu nicht bereit, können Sie auch diesen Weg nicht beschreiten.

Mit freundlichen Grüßen,

Oliver Burchardt

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Experte für Steuererklärung

Oliver Burchardt