Warte auf Steuernummer und UST-ID. Darf ich trotzdem anfangen zu verkaufen?
Juli 13, 2020 | 25,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Schönen Guten Tag,
ich habe ein Gewerbe der Rechtsform Einzelunternehmen angemeldet und warte seit einiger Zeit immer noch auf die Antwort des Finanzamts bezüglich des steuerlichen Erfassungsbogen. Ich mache nicht Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung.
Zu meiner Tätigkeit: Ich betreibe einen Online Shop und verkaufe diverse Waren im B2C Bereich (Verkauf nur in Deutschland)
Da ich noch auf die Antwort des FA warte, besitze ich noch keine Steuernummer für und noch keine Umsatzsteuer-ID für mein Gewerbe.
Dürfte ich nun trotzdem schon anfangen zu verkaufen oder muss ich zwingend auf meine Nummern warten?
Ich hatte mal gelesen das man laut §§33 des UStDV auch Kleinbetragsrechungen schreiben kann, auf denen dann die Angabe der Steuernummer oder UST.ID fehlen darf. Darf ich das so anwenden?
Es stellt sich mir halt die Frage, ob ich die Rechnungen der verkauften Waren, als Einnahmen verbuchen darf und dies auch vom FA akzeptiert wird, wenn keine Steuernummer oder UST-ID draufsteht.
Ich habe bereits beim FA angefragt jedoch bekomme ich nur Sachbearbeiter ans Telefon, die kein Wissen in der Materie besitzen.
Ich besitze zudem auch keine private Steuernummer, da ich bisher noch keine Steuererklärung abgegeben habe!
Ich würde mich sehr über eine kompetente und ausführliche Antwort freuen
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Die Steuernummer gehört nach § 14 Abs. 4 UStG zu den Pflichtangaben und muss somit auf Ihren Rechnungen enthalten sein. Die Steuernummer kann durch die Umsatzsteuer-identifikationsnummer ersetzt werden.
Bei Kleinbetragsrechnungen (Bruttowert unter 250,00 EUR) ist hingegen die Steuernummer nach § 33 UStDV keine Pflichtangabe und muss somit auch nicht auf den Rechnungen angegeben werden.
Bei Kleinbetragsrechnungen sind die folgenden Angaben ausreichend:
vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
Ausstellungsdatum,
Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände,
Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung in einer Summe,
anzuwendender Steuersatz oder ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gelten allerdings nicht beim grenzüberschreitenden Versandhandel (§ 3c UStG). Da Sie aber Ihre Waren nur innerhalb Deutschlands versenden, können Sie Kleinbetragsrechnungen ohne Umsatzsteuer erstellen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Ringstraße 98
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
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